Er habe dies dem Privatkläger damals nicht gesagt, er frage sich heute auch, wieso. Er sei damals mit dem, was der Privatkläger gemacht habe, nicht einverstanden gewesen. Er habe der Beschuldigten aber immer gesagt, dass sie aufhören solle und dass alles herauskommen werde. Zum Diebstahl im Restaurant «Q.________» könne er eigentlich nichts sagen. Der Privatkläger habe ihn damals einfach angerufen und ihm mitgeteilt, dass eingebrochen worden sei. Er habe der Beschuldigten entgegen ihrer Aussage niemals gesagt, dass der Privatkläger den Diebstahl im Restaurant «Q.________» inszeniert habe.