25 Er wohne im zweiten Stock der Liegenschaft N.________ in Bern. Er pflege ein unverändert gutes kollegiales Verhältnis zum Privatkläger. Aufgrund dieser Geschichte habe es aber eine Zeit gegeben, während welcher er sich nicht mehr viel bei diesem gemeldet habe. Mit der Beschuldigten habe er ebenfalls ein gutes Verhältnis gepflegt. Als das «Gstürm» losgegangen sei, habe er ihr geholfen. Er habe ihr auch beim Umzug geholfen. Nach ihrem Wegzug sei der Kontakt abgebrochen. Heute habe er keinen Kontakt mehr zu ihr.