diesen Schlüssel gehabt habe. Sie selber habe nämlich noch gewusst, dass C.________ ihr nach dem Einbruch gesagt habe, er müsse dem Privatkläger den Schlüssel zurückgeben. Herr F.________ habe dies auch noch gewusst und sei bereit gewesen, dies auszusagen. Das Alibi mit Frau E.________ sei keine Schutzbehauptung. Sie wisse noch, dass C.________ am Tag nach dem Einbruch zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass bei «Rufname von B.________» eingebrochen worden sei. Frau E.________ sei auch dort gewesen, habe dies ja aber dann nicht bestätigt.