Der Privatkläger habe nie Einkäufe für sie getätigt, auch nicht ausnahmsweise. Sie habe den Kiosk ca. im Mai [2012] vom Privatkläger übernommen. Sie höre zum ersten Mal, dass dem Privatkläger Geld aus dem Kiosk gefehlt haben soll. Es seien Kiosk-Einnahmen gewesen, welche sie C.________ zum Aufbewahren gegeben habe, bis sie ausgezogen sei. Sie habe das Geld nicht beim Privatkläger in der Wohnung aufbewahren wollen. Dieser habe diesbezüglich einen schlechten Ruf. Es habe sich um ca. EUR 2‘000.00 bis EUR 2‘500.00 plus ca. CHF 6‘000.00 bis CHF 8‘000.00 gehandelt, nicht um die hohen Beträge, die C.________ angegeben habe.