Es sei interessant, dass Herr C.________ diese Aussage dann vor Gericht geändert habe. Sie habe den nächtlichen Ausflug zunächst nicht zugegeben, weil sie wahrscheinlich nicht gut zugehört habe. Sie habe gedacht, sie werde gefragt, ob sie noch reingegangen sei, nachdem sie nicht mehr mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei. Einen Schlüssel zur Wohnung in der Liegenschaft N.________ habe sie nur bis zur Trennung vom Privatkläger gehabt, nur solange sie dort gewohnt habe. Es sei gelogen, dass C.________ ihr nach ihrem Auszug einen Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers zurückgegeben habe.