__ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. November 2016 den gemeinsamen Saunabesuch nicht erwähnt habe, meinte die Beschuldigte, sie habe gesagt, dass sie und ihre Freundin oft in der Sauna und essen gewesen seien, dass es an diesem Abend aber genau so gewesen sei, habe sie nie gesagt, sondern lediglich einen typischen Abend geschildert. Im späteren Verlauf der Einvernahme äusserte sich die Beschuldigte zur Frage, warum E.________ während ihrer Einvernahme vom 25. November 2016 ausgesagt habe, dass C.________ ihnen vom Einbruch in die Mietwohnung des Privatklägers erzählt habe, anstatt vom Einbruch in das Restaurant «Q.________».