Sie wisse nicht, ob der Privatkläger den Badge und den Restaurantschlüssel am gleichen Schlüsselbund wie seinen Wohnungs- und evtl. seinen Autoschlüssel gehabt habe. Auf Frage, ob sie sich erklären könne, warum E.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. November 2016 den gemeinsamen Saunabesuch nicht erwähnt habe, meinte die Beschuldigte, sie habe gesagt, dass sie und ihre Freundin oft in der Sauna und essen gewesen seien, dass es an diesem Abend aber genau so gewesen sei, habe sie nie gesagt, sondern lediglich einen typischen Abend geschildert.