20 Als sie noch alle im gleichen Haus gewohnt hätten, hätten sie (der Privatkläger und die Beschuldigte) und C.________ gegenseitig die Wohnungsschlüssel ausgetauscht gehabt. C.________ habe ihr aber entgegen seiner Aussage seinen Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers nicht zurückgegeben, als sie sich von letzterem getrennt habe. Das hätte auch keinen Sinn gemacht, wenn sie doch schon ausgezogen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, C.________ im Gegenzug seinen Schlüssel zurückgegeben zu haben.