__ Geld zur Aufbewahrung überlassen, da sie die Einnahmen aus dem Kiosk nicht bei sich zu Hause habe aufbewahren wollen. Dies weil der Privatkläger kein Geld gehabt habe; alle hätten davon gewusst. Sie sei für die Einnahmen verantwortlich gewesen. Das Geld habe sicher nicht aus einem der beiden Diebstähle gestammt. Der Umstand, dass gemäss Badge-Protokoll der Schlüssel des Privatklägers in der Nacht des Einbruchs in das Restaurant «Q.________» gebraucht worden sei, bestätige sie ihn ihrer Annahme. Welches ihre Annahme sei, wisse sie auch nicht. 10.7.2 Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 40 ff.)