Als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei, habe sie keinen eigenen Schlüssel gehabt. Sie habe gewusst, wo der Privatkläger den Schlüssel zum Restaurant «Q.________» aufbewahrt habe. Er habe ihn bei sich zu Hause oder in seiner Tasche aufbewahrt, oder «wo er sie halt liegen gelassen hat». Der Privatkläger habe seine Schlüssel regelmässig gesucht. Auf Vorhalt, wonach sie laut C.________ an einem Abend gemeinsam zum Restaurant gefahren seien und sie im Inneren etwas geholt habe, meinte die Beschuldigte, sie wüsste nicht, was sie hätte holen sollen; «das sagt B.________?». Sie sei nie mit C.________ zum Restaurant «Q.________» gefahren.