An der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen als richtig. Mit seiner Aussage bei der Polizei, wonach es auch «ein wenig die Handschrift» seiner Ex-Freundin gewesen sei und diese ihm «schon mehrmals Geld gestohlen» habe, habe er gemeint, dass er regelmässig bemerkt habe, dass ihm am Morgen Geld gefehlt habe, welches er am Abend noch in den Hosentaschen gehabt habe. Mit seiner weiteren Aussage, wonach er die Beschuldigte «erwischt» habe, wie sie ihm CHF 2‘500.00 gestohlen habe, müsse er den Vorfall an Ostern 2013 gemeint haben.