Bezüglich des Vorfalls mit dem Revolver hielt der Privatkläger an seinen bisherigen Aussagen fest. Er habe von C.________ erfahren, dass die Beschuldigte nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seinen Revolver entwendet habe. Die Beschuldigte habe dies zunächst verneint und den Vorfall erst zugegeben, nachdem er ihr mit der Polizei gedroht gehabt habe. Daran sehe man, wie die Beschuldigte funktioniere. Sie gebe Dinge erst zu, wenn sie schachmatt sei. 10.6.6 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (pag. 204 ff.)