Wenn man ihn aber nun wegen des Diebstahls vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» zur Verantwortung ziehe: «Da hört es auf». Angesprochen auf die Aussage der Beschuldigten, wonach sie während seines Spitalaufenthalts über einen Restaurantschlüssel verfügt habe, meinte der Privatkläger, er sei von Juni bis Ende 2013 wegen seiner ________erkrankung im Spital gewesen, also etwa sechs Monate. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr mit der Beschuldigten liiert gewesen und habe ihr auch keinen Schlüssel gegeben gehabt. Bezüglich des Vorfalls mit dem Revolver hielt der Privatkläger an seinen bisherigen Aussagen fest.