_ sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe das Restaurant betreten. Er (der Privatkläger) wisse nicht, was sie dort gemacht habe, aber sie müsse sich mit seinem Schlüssel Zutritt verschafft haben. Das habe ihm C.________ vor ca. einem Monat erzählt. Weiter habe die Beschuldigte diesem öfters höhere Geldbeträge zur Aufbewahrung gegeben. Aufgrund dieser Vorfälle gehe er davon aus, dass die Beschuldigte in das Restaurant «Q.________» eingebrochen sei. Sie habe dem Nachbarn gegenüber geäussert, dass er (der Privatkläger) schwer dafür bezahlen werde, dass er sie verlassen habe.