Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vom 27. Oktober 2014, wonach die Beschuldigte in der fraglichen Nacht vor dem Einbruch im Restaurant «Q.________» seinen Badge und seinen Schlüssel vom Restaurant genommen haben könnte, gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte damals noch bei ihm gewohnt habe, aber sie habe über seinen Wohnungs- und Autoschlüssel verfügt. Er wolle sie jedoch nicht in diese Sache reinziehen. Bevor er das Restaurant übernommen habe, habe die Beschuldigte für ca. 6 Monate im Restaurant «Q.________» gearbeitet gehabt.