Auf Vorhalt, ob es richtig sei, dass die Beschuldigte bestätigen könne, dass er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, verneinte der Privatkläger dies. Er könne nicht mehr sagen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 29. Dezember 2012 noch bei ihm gewohnt habe. Es sei die Zeit gewesen, in der sie sich getrennt hätten. Sie hätten ohnehin getrennte Schlafzimmer gehabt. Er habe in dieser Zeit auch eine Geliebte gehabt und zwischendurch bei dieser übernachtet. Im September 2012 habe die Beschuldigte in seinem Kiosk ________ gearbeitet. Sie habe dort bleiben wollen, obwohl sie sich getrennt hätten.