Zum Zeitpunkt des Einbruchs in das Restaurant «Q.________» habe ausser ihm noch die Beschuldigte in der Wohnung in der Liegenschaft N.________ gewohnt. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wann sie ausgezogen sei. Sie habe damals noch einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt. Dies habe er auch der Polizei gesagt. Die Beschuldigte habe ihm «damals wohl auch Geld aus [seiner] Wohnung gestohlen», das habe er jedenfalls vermutet. Er habe sie nicht angezeigt, da sie seine Ex-Freundin sei. Auf Vorhalt, ob es richtig sei, dass die Beschuldigte bestätigen könne, dass er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, verneinte der Privatkläger dies.