Die erwähnten drei Schlüssel seien auch nicht immer bei der gleichen Person gewesen. Die Putzfrau habe jeweils auch einen Schlüssel gehabt und die Angestellten hätten sich die Schlüssel je nach Arbeitsschicht weitergegeben. 10.6.2 Einvernahme vom 27. Oktober 2014 (als Beschuldigter im Verfahren PEN 15 335, pag. 57 ff.) In der Folge wurde der Privatkläger am 27. Oktober 2014 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einvernommen. Er gab zu Protokoll, er habe den Einbruch vom 29. September 2012 ganz sicher nicht vorgetäuscht; er könne dies mit allem was ihm heilig sei beschwören, aber nicht beweisen.