Er selbst sei es nicht gewesen, da er nie stehlen würde. Auf entsprechende Frage gab der Privatkläger an, er habe nicht gewusst, dass es eine Zutritts-Aufzeichnung für das Gebäude gebe, aber das sei eine gute Sache. Abschiessend wies er nochmals darauf hin, dass es drei gleiche Schlüssel gegeben habe und er nicht genau wisse, wer welchen Schlüssel gehabt habe. Man könne daher auch nicht sagen, wer den Schlüssel besessen habe, welcher auf seinen Namen registriert gewesen sei. Die erwähnten drei Schlüssel seien auch nicht immer bei der gleichen Person gewesen.