59 ff.) Gemäss Nachtrag vom 23. Juni 2016 der Kantonspolizei Bern (entspricht inhaltlich dem Anzeigerapport vom gleichen Tag) sei der Privatkläger am 8. April 2016 am Schalter der Polizeiwache in Kirchberg erschienen und habe angegeben, dass er Anzeige gegen seine Ex-Freundin, die Beschuldigte, einreichen wolle. Es gehe um den Einbruchdiebstahl vom September 2012 und einen weiteren Diebstahl aus seiner Wohnung über Ostern 2013. Hinsichtlich der in den Rapporten zusammengefassten Aussagen des Privatklägers, der Beschuldigten und von C.________ wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.