Der Nachtrag fasst zudem die Einvernahme des Privatklägers vom 26. Mai 2014 zusammen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. In einer Schlussbemerkung wird festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers zusammenhangslos und weit hergeholt erscheinen würden. Es sei erneut bei der L .________ AG erneut abgeklärt worden, wie die Sache mit den Badges gehandhabt worden sei. Gemäss K.________ sei jedem Mitarbeiter