Zudem habe der Privatkläger gemäss K.________ nicht gewusst, dass es eine Zugangsaufzeichnung zum Gebäude gegeben habe. Im Nachtrag wird sodann festgehalten, dass der Privatkläger die Tatzeit zwischen ca. 00.30 Uhr und ca. 07:30 Uhr (bzw. 08:00 Uhr, vgl. pag. 71) eingegrenzt habe, was fragwürdig erscheine, nachdem sein Badge mitten in der angegebenen Tatzeit registriert worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Privatkläger nie erwähnt, dass er in der Tatnacht nochmals in das Gebäude gegangen sei. Der Nachtrag fasst zudem die Einvernahme des Privatklägers vom 26. Mai 2014 zusammen.