_» allenfalls vorgetäuscht und somit die Behörden irregeführt und die Versicherung betrogen habe. Gestützt auf diese Aussagen seien die Ermittlungen in Bezug auf die Täterschaft des Diebstahls vom 29. September 2012 erneut aufgenommen worden. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 26. Februar 2014 [als Auskunftsperson] habe I.________ seine Aussage dahingehend konkretisiert, dass ihm der Diebstahl vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» etwas dubios vorgekommen sei.