Nach Auflösung des Pachtverhältnisses sei es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, welche zu einer Strafanzeige des Privatklägers wegen Sachentziehung und Nötigung geführt hätten. I.________ habe anlässlich seiner diesbezüglichen Einvernahme [als beschuldigte Person] vom 9. Januar 2014 zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger den Diebstahl vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» allenfalls vorgetäuscht und somit die Behörden irregeführt und die Versicherung betrogen habe.