Anschliessend habe die unbekannte Täterschaft das Gebäude durch die Haupteingangstür, welche sich von innen auch im verschlossenen Zustand öffnen lasse, verlassen. Der Privatkläger habe geäussert, dass es sich bereits um den zweiten derartigen Diebstahl handle, weshalb an der betroffenen Schublade ein Verschlussriegel montiert worden sei. Er verdächtige niemanden seiner Angestellten und habe auch zu keinem Zeitpunkt etwas Verdächtiges feststellen können. Laut Anzeigerapport wurden keine auswertbaren Spuren vorgefunden. Folglich wurde der KTD nicht beigezogen.