8.2 Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfenen Diebstähle begangen zu haben. Sie stellt zudem in Frage, ob es überhaupt zu den Diebstählen gekommen sei, insbesondere zu jenem über Ostern 2013. Die Beschuldigte macht geltend, sie sei bereits im September 2012 aus der Wohnung in der Liegenschaft N.________ ausgezogen und habe noch vor dem 29. September 2012 sämtliche Schlüssel abgegeben.