_ meldete. Ebenfalls unbestritten dürfte sein, dass an jenem 29. September 2012 um 02:31 Uhr jemand mit dem auf den Privatkläger registrierten Badge den Hintereingang zur Liegenschaft P.________strasse, in welcher sich das Restaurant «Q.________» befindet, geöffnet hatte. Unbestritten ist sodann, dass die Beschuldigte C.________ über Ostern 2013 ein Osternest vor die Wohnungstür legte, wofür sie in das Treppenhaus der der Liegenschaft an der O.________strasse (nachfolgend: Liegenschaft N.________) gelangen musste.