4 Andererseits soll die Beschuldigte am 31. März 2013 – mittels eines nach ihrem Auszug zurückbehaltenen Wohnungsschlüssels – in die Wohnung des Privatklägers an der O.________strasse in Bern gelangt sein und dort aus seinem grossen Sparschwein und aus seinem Geldversteck in der Messerschublade unter dem Besteckeinsatz ca. CHF 3‘000.00 Bargeld entwendet haben (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift).