6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Privatkläger vollumfänglich angefochten. Es ist daher von der Kammer in sämtlichen Punkten und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei darf sie das erstinstanzliche Urteil – wie von der Privatklägerschaft beantragt – auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung