_ sei eine Entschädigung für ihre Parteikosten in der von der 1. Instanz festgesetzten Höhe zuzusprechen und diese sei dem Staat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Straf- und Zivilkläger, ev. dem Staat aufzuerlegen. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der heute abgegebenen Honorarnote zuzusprechen. Diese sei dem Straf- und Zivilkläger, ev. dem Staat aufzuerlegen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.