4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung, es sei der Wirt des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants als Zeuge zu befragen (pag. 280). Die Beschuldigte schloss auf Abweisung des Beweisantrags. Eventualiter – für den Fall der Gutheissung des Beweisantrags des Privatklägers – beantragte sie selber die Einvernahme von Z.________ (pag. 288). Mit begründetem Beschluss vom 25. Januar 2018 wies die Kammer den Beweisantrag des Privatklägers ab, womit sich auch der Eventualantrag der Beschuldigten erübrigte (pag. 296 ff.).