2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) mit Eingabe vom 22. September 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 267). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 21. November 2017 (pag. 225 ff.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Privatkläger form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 279 ff.). Die Beschuldigte erklärte weder Anschlussberufung noch machte sie Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Privatklägers geltend (pag. 288).