unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘589.80 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘260.00 und Auslagen von CHF 204.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘464.00, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers B.________ wird abgewiesen.