Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 466 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecherin X.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand Diebstahl, mehrfach Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. September 2017 (PEN 2017 54) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. September 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) was folgt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen - am 29.09.2012 in R.________, z.N. von B.________ (DB: CHF 10‘020.00) - am 31.03.2013 in Bern, z.N. von B.________ (DB: CHF 3‘000.00) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘589.80 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘260.00 und Auslagen von CHF 204.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘464.00, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) mit Eingabe vom 22. September 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 267). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 21. November 2017 (pag. 225 ff.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Privatkläger form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 279 ff.). Die Beschuldigte erklärte weder Anschlussberufung noch machte sie Nichteintre- tensgründe hinsichtlich der Berufung des Privatklägers geltend (pag. 288). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 286 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 4. Mai 2018 statt. 2 3. Sicherheitsleistung Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde der Privatkläger aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 3‘000.00 für die Verfahrenskosten zu leisten (pag. 291 ff.). Die verlangte Sicherheit ging am 17. Januar 2018 fristgerecht ein (pag. 295). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung, es sei der Wirt des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants als Zeuge zu befragen (pag. 280). Die Beschuldigte schloss auf Abweisung des Beweisantrags. Eventualiter – für den Fall der Gutheissung des Beweisantrags des Privatklägers – beantragte sie selber die Einvernahme von Z.________ (pag. 288). Mit begründetem Beschluss vom 25. Januar 2018 wies die Kammer den Beweisan- trag des Privatklägers ab, womit sich auch der Eventualantrag der Beschuldigten erübrigte (pag. 296 ff.). 4.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Leumundsbericht (Infor- mationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 10. April 2014, pag. 310 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 18. April 2014 (pag. 313) über die Beschul- digte eingeholt. Weiter wurden der Privatkläger und die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut zur Sache, die Beschuldigte darüber hinaus auch zu ihrer Person einver- nommen (pag. 317 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Der Vertreter der Privatklägerschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 336): 1. Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären des Diebstahls, mehrfach begangen, z.N. von B.________, gemäss Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vom 24.01.2017 und sie sei angemessen zu bestrafen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für die erste und obere Instanz (Interventionskosten) gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. 3 Zivilklage: Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger folgende Beträge zu bezahlen: a. CHF 4‘900.- nebst Zins zu 5% seit 29.09.2012 b. CHF 3‘000.- nebst Zins zu 5% seit 31.03.2013 - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 5.2 Die Verteidigung beantragte namens der Beschuldigten was folgt (pag. 339): 1. A.________ sei des Diebstahls im Restaurant Q.________ und des Diebstahls in der Liegen- schaft N.________, O.________strasse, angeblich begangen am 29. September 2012 bzw. im Zeitraum Ostern 2013 vollumfänglich freizusprechen, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat. A.________ sei eine Entschädigung für ihre Parteikosten in der von der 1. Instanz festgesetzten Höhe zuzusprechen und diese sei dem Staat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Straf- und Zivilkläger, ev. dem Staat aufzuerle- gen. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der heute abgegebenen Honorarnote zuzusprechen. Diese sei dem Straf- und Zivilkläger, ev. dem Staat aufzuerlegen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Privatkläger vollumfänglich angefochten. Es ist daher von der Kammer in sämtlichen Punkten und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei darf sie das erstinstanzliche Urteil – wie von der Privatklägerschaft beantragt – auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Januar 2017 (pag. 149 f.) mehrfacher Diebstahl z.N. des Privatklägers vorgeworfen. Einerseits soll die Beschuldigte – mittels eines nach ihrem Auszug zurückbehalte- nen Autoschlüssels – aus dem Auto ihres Ex-Freundes, des Privatklägers, den Schlüssel und den Badge für das Restaurant Q.________ entwendet und damit am 29. September 2012 um ca. 02.30 Uhr in das besagte Lokal an der P.________strasse in R.________ gelangt sein. Dort soll sie aus einer Schublade ein Serviceportemonnaie mit CHF 1‘000.00 Bargeld, 150 Essensgutscheine, weite- re CHF 8‘000.00 Bargeld und einen Autoschlüssel der Marke Volvo entwendet und das Gebäude anschliessend wieder verlassen haben (Ziff. I.1.1. der Anklage- schrift). 4 Andererseits soll die Beschuldigte am 31. März 2013 – mittels eines nach ihrem Auszug zurückbehaltenen Wohnungsschlüssels – in die Wohnung des Privatklä- gers an der O.________strasse in Bern gelangt sein und dort aus seinem grossen Sparschwein und aus seinem Geldversteck in der Messerschublade unter dem Be- steckeinsatz ca. CHF 3‘000.00 Bargeld entwendet haben (Ziff. I.1.2. der Anklage- schrift). 8. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt 8.1 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte und der Privatkläger während ca. 5 ½ Jah- ren ein Paar waren und während ca. 5 Jahren zusammen wohnten, zuletzt in der (anschliessend vom Privatkläger alleine weiter bewohnten) Mietwohnung an der O.________strasse in Bern (Liegenschaft N.________). Im Verlauf des Früh- jahrs/Sommers 2012 kam es zur Trennung, im Herbst 2012 zog die Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei ihr C.________, der dortige Nachbar, beim Zügeln half. Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger am 29. September 2012 um 09:03 Uhr über die regionale Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern einen Diebstahl in dem zu dieser Zeit von ihm gepachteten Restaurant Restaurant «Q.________» in R.________ meldete. Ebenfalls unbestritten dürfte sein, dass an jenem 29. Sep- tember 2012 um 02:31 Uhr jemand mit dem auf den Privatkläger registrierten Bad- ge den Hintereingang zur Liegenschaft P.________strasse, in welcher sich das Restaurant «Q.________» befindet, geöffnet hatte. Unbestritten ist sodann, dass die Beschuldigte C.________ über Ostern 2013 ein Osternest vor die Wohnungstür legte, wofür sie in das Treppenhaus der der Lie- genschaft an der O.________strasse (nachfolgend: Liegenschaft N.________) ge- langen musste. 8.2 Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfenen Diebstähle begangen zu haben. Sie stellt zudem in Frage, ob es überhaupt zu den Diebstählen gekommen sei, ins- besondere zu jenem über Ostern 2013. Die Beschuldigte macht geltend, sie sei bereits im September 2012 aus der Woh- nung in der Liegenschaft N.________ ausgezogen und habe noch vor dem 29. September 2012 sämtliche Schlüssel abgegeben. Sie habe danach – abgesehen von einer kurzen Phase in der zweiten Hälfte des Jahres 2013, als der Privatkläger hospitalisiert gewesen sei und sie tagsüber jeweils die gemeinsamen Hunde ins Restaurant «Q.________» gebracht habe – über keine Wohnungs- und/oder Auto- schlüssel des Privatklägers mehr verfügt. Sie habe folglich weder am 29. Septem- ber 2012 Zugang zum Restaurant «Q.________» noch an Ostern 2013 Zugang zur Wohnung des Privatklägers in der Liegenschaft N.________ gehabt. Die Beschuldigte bestreitet im Speziellen die Aussage von C.________, wonach er ihr anlässlich ihres Auszugs einen Ersatzschlüssel zur Wohnung des Privatklägers gegeben habe, sowie die Aussage des Privatklägers, wonach er nach dem Dieb- 5 stahl über Ostern 2013 in ihrem Auto einen Schlüssel zu seiner Wohnung und zu seinem Auto vorgefunden habe. Die Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 will die Beschuldigte gemeinsam mit einer Freundin in ihrer neuen Wohnung verbracht haben. An Ostern 2013 habe sie das Treppenhaus der Liegenschaft N.________ auch oh- ne Schlüssel betreten und so ihrem ehemaligen Nachbarn das Osternest hinlegen können. 9. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allge- meinen und der Aussagenanalyse im Speziellen zutreffend wiedergegeben (Ziff. II.1. ihrer Erwägungen, pag. 229 ff.). Darauf wird verwiesen. 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkung Auch die vorhandenen Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, wes- halb ihre diesbezüglichen Ausführungen (Ziff. II.2.4. ihrer Erwägungen, pag. 233 ff.) nachfolgend weitgehend übernommen und lediglich stellenweise präzisiert oder er- gänzt werden. 10.2 Anzeigerapport vom 29. September 2012 (pag. 48 ff.) Gemäss Anzeigerapport vom 29. September 2012 meldete der Privatkläger am Morgen des 29. September 2012 um 09:03 Uhr telefonisch einen Diebstahl im da- mals von ihm gepachteten Restaurant «Q.________» in R.________. Die unbe- kannte Täterschaft müsse zwischen 00:30 und 08:00 Uhr auf unbekannte Weise in die Liegenschaft gelangt sein. Gemäss Anzeigerapport wurde zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sich eine unbekannte Täterschaft im Gebäude habe einsperren lassen, eine automatische Falt-Schiebetür beiseitegeschoben habe und in das Restaurant «Q.________» eingedrungen sei. Dort habe die unbekannte Täterschaft hinter dem Tresen durch einen kräftigen Ruck eine durch einen kleinen Verschlussriegel gesicherte Schublade geöffnet und daraus ein Serviceportemon- naie (beinhaltend ca. CHF 1‘000.00 in bar sowie Essensgutscheine), weitere ca. CHF 8‘000.00 in bar sowie einen Autoschlüssel zu einem Volvo entnommen. An- schliessend habe die unbekannte Täterschaft das Gebäude durch die Hauptein- gangstür, welche sich von innen auch im verschlossenen Zustand öffnen lasse, verlassen. Der Privatkläger habe geäussert, dass es sich bereits um den zweiten derartigen Diebstahl handle, weshalb an der betroffenen Schublade ein Ver- schlussriegel montiert worden sei. Er verdächtige niemanden seiner Angestellten und habe auch zu keinem Zeitpunkt etwas Verdächtiges feststellen können. Laut Anzeigerapport wurden keine auswertbaren Spuren vorgefunden. Folglich wurde der KTD nicht beigezogen. Der Privatkläger stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch gegen Unbekannt (vgl. pag. 69). 6 10.3 Nachtrag vom 26. Mai 2014 betreffend Betrugstatbestand (pag. 70 ff.) Gemäss Nachtrag vom 26. Mai 2014 habe sich I.________ am 9. Januar 2014 be- züglich einer Einvernahme auf der Polizeiwache Köniz befunden. Er und sein Bru- der K.________ hätten im Jahr 2012 das Restaurant «Q.________» an den Privat- kläger verpachtet gehabt. Nach Auflösung des Pachtverhältnisses sei es zu Un- stimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, welche zu einer Strafanzeige des Privatklägers wegen Sachentziehung und Nötigung geführt hätten. I.________ ha- be anlässlich seiner diesbezüglichen Einvernahme [als beschuldigte Person] vom 9. Januar 2014 zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger den Diebstahl vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» allenfalls vorgetäuscht und somit die Behörden irregeführt und die Versicherung betrogen habe. Gestützt auf diese Aussagen seien die Ermittlungen in Bezug auf die Täterschaft des Diebstahls vom 29. September 2012 erneut aufgenommen worden. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 26. Februar 2014 [als Auskunftsperson] habe I.________ seine Aussage dahingehend konkretisiert, dass ihm der Diebstahl vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» etwas dubios vorgekommen sei. Da keine Einbruchspuren ersichtlich gewesen seien und sich der Privatkläger auch ein wenig merkwürdig verhalten habe, habe der Bruder des Befragten, K.________, beim Buchhalter der L.________ AG einen Auszug des Badge- Protokolls ausstellen lassen. Aus diesem sei ersichtlich gewesen, dass der Badge des Privatklägers in der Tatnacht, um 02:31 Uhr, bei der Eingangstür benutzt wor- den sei. Es habe mehrere Badges gegeben, jedoch nur einen, der auf den Privat- kläger registriert gewesen sei. Dem Nachtrag ist weiter zu entnehmen, dass daraufhin am 1. Mai 2014 K.________ einvernommen wurde. Dieser habe ausgesagt, bereits am Morgen nach dem Diebstahl misstrauisch gewesen zu sein. Der Privatkläger habe später begonnen seine Mitarbeiter zu beschuldigen und er (K.________) sich deshalb veranlasst gesehen habe, einen Auszug vom Zugangssystem (Badge-Protokoll) einzuholen. Dabei habe er feststellen können, dass der auf den Privatkläger regis- trierte Badge in der Tatnacht um 02:31 benutzt worden sei. Auch K.________ habe angegeben, dass nur ein Badge unter dem Namen des Privatklägers registriert ge- wesen sei. Zudem habe der Privatkläger gemäss K.________ nicht gewusst, dass es eine Zugangsaufzeichnung zum Gebäude gegeben habe. Im Nachtrag wird sodann festgehalten, dass der Privatkläger die Tatzeit zwischen ca. 00.30 Uhr und ca. 07:30 Uhr (bzw. 08:00 Uhr, vgl. pag. 71) eingegrenzt habe, was fragwürdig erscheine, nachdem sein Badge mitten in der angegebenen Tatzeit registriert worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Privatkläger nie erwähnt, dass er in der Tatnacht nochmals in das Gebäude gegangen sei. Der Nachtrag fasst zudem die Einvernahme des Privatklägers vom 26. Mai 2014 zusammen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. In einer Schlussbemerkung wird festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers zusammenhangslos und weit hergeholt erscheinen würden. Es sei erneut bei der L .________ AG erneut abgeklärt worden, wie die Sache mit den Badges gehandhabt worden sei. Gemäss K.________ sei jedem Mitarbeiter 7 vom Restaurant «Q.________» ein persönlicher Badge gegen eine Unterschrift abgegeben worden, auch dem Privatkläger. Dieser sei als einziger unter seinem Namen registriert gewesen. Bei Auflösung des Pachtverhältnisses habe der Privat- kläger wie jeder andere Mitarbeiter seinen Badge wieder korrekt abgegeben. Der Privatkläger habe auch gegenüber der Polizei nie etwas davon erwähnt, dass sein Badge gestohlen worden wäre, und auf der Aufzeichnung sei ersichtlich, dass der Badge bereits vor der Tatzeit regelmässig verwendet und auch nach dem Ein- bruch normal weiterverwendet worden sei. 10.4 Nachtrag vom 23. Juni 2016 betreffend Einbruchdiebstahl (pag. 52 ff.) bzw. Anzeigerapport vom 23. Juni 2016 betreffend Einschleichdiebstahl (pag. 59 ff.) Gemäss Nachtrag vom 23. Juni 2016 der Kantonspolizei Bern (entspricht inhaltlich dem Anzeigerapport vom gleichen Tag) sei der Privatkläger am 8. April 2016 am Schalter der Polizeiwache in Kirchberg erschienen und habe angegeben, dass er Anzeige gegen seine Ex-Freundin, die Beschuldigte, einreichen wolle. Es gehe um den Einbruchdiebstahl vom September 2012 und einen weiteren Diebstahl aus sei- ner Wohnung über Ostern 2013. Hinsichtlich der in den Rapporten zusammengefassten Aussagen des Privatklä- gers, der Beschuldigten und von C.________ wird auf die nachstehenden Aus- führungen verwiesen. Der Privatkläger stellte Strafantrag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (vgl. pag. 57 f.). Abschliessend wird im Nachtrag darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auf- grund der polizeilichen Ermittlungen nicht abschliessend habe geklärt werden kön- nen. Aufgrund der relativ lange zurückliegenden Tatzeit habe keine Spurensiche- rung vorgenommen werden können und es bestünden keine weiteren Ermittlungs- ansätze. 10.5 Aufzeichnung Badge-Protokoll (pag. 75-92) Gemäss Personenliste (pag. 75 f.) waren insgesamt 7 Badges (Nrn. 54 bis 60) auf «Restaurant Angestellte» registriert, darunter je einer auf «Bäcker ________» (Nr. 54), einer auf «G.________» (Nr. 55), einer auf «H.________» (Nr. 60) und einer auf «B.________» (Nr. 59). Die restlichen Badges (Nrn. 56 bis 58) waren als «Re- serve […]» registriert. Aus der Ereignisliste (pag. 77 ff.) geht hervor, dass die besagten Badges u.a. wie folgt benutzt worden waren: • Freitag, 28. September 2012: o 05:07:44 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf Bäcker ________ (Nr. 54) am «Eingang hinten». o 07:44:44 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf den Privatkläger (Nr. 59) am «Eingang hinten». • Samstag, 29. September 2012: 8 o 02:31:08 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf den Privatkläger (Nr. 59) am «Eingang hinten». o 05:53:24 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf Bäcker ________ (Nr. 54) am «Eingang hinten». o 08:23:10 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf den Privatkläger (Nr. 59) am «Eingang hinten». • Dienstag, 2. Oktober 2012: o 05:16:54 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf Bäcker ________ (Nr. 54) am «Eingang hinten». o 07:38:36 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf H.________ (Nr. 60) am «Eingang hinten». o 07:46:52 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf den Privatkläger (Nr. 59) am «Eingang hinten». o 07:48:48 Uhr: Nutzung des Badges registriert auf G.________ (Nr. 55) am «Eingang hinten». Die Einträge der Zutritte mit dem auf den Privatkläger registrierte Badge sind in der Ereignisliste jeweils mit dem Vermerkt «#2» versehen. Gemäss Nachtrag der Kan- tonspolizei Bern vom 22. August 2014 (pag. 89 ff.) bedeute dieser Vermerk, dass für die jeweilige Person ein neuer, absolut identischer Badge programmiert worden sei, nachdem der alte beispielsweise defekt geworden oder verlustig gegangen sei (pag. 91). 10.6 Aussagen des Privatklägers 10.6.1 Einvernahme vom 26. Mai 2014 (als Beschuldigter im Verfahren PEN 15 335, pag. 52 ff.) Aufgrund des durch die Äusserungen der Gebrüder I.________ und K.________ sowie durch das in der Zwischenzeit edierte Badge-Protokoll begründeten Ver- dachts, wonach der Privatkläger den Diebstahl vom 29. September 2012 im Re- staurant «Q.________» inszeniert haben könnte, wurde dieser am 26. Mai 2014 durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person einvernommen und gab da- bei zusammenfassend Folgendes zu Protokoll: Er vermute, dass sich der Täter in der Tatnacht vom 29. September 2012 im Ge- bäude habe einschliessen lassen und anschliessend von dort aus in das Restau- rant gelangt sei. Es sei nicht an ihm, den genauen Tathergang zu eruieren. Er habe den Einbruch selber festgestellt. Er habe gemeinsam mit zwei Stammgästen um ca. 08:00 Uhr das Lokal betreten und festgestellt, dass die Schiebetür ca. 30 cm of- fen gestanden habe. Am Tag zuvor habe er das Restaurant vermutungsweise um 24.00 oder 00.30 Uhr verlassen, da das Restaurant jeweils um diese Zeit ge- schlossen worden sei. Danach sei er nach Hause gegangen und habe sich schla- fen gelegt. Auf Vorhalt, dass sich in der Tatnacht gemäss Badge-Protokoll sein persönlicher Badge um 02:31 Uhr eingeloggt habe, gab der Privatkläger zu Protokoll, es habe 9 diverse Schlüssel gegeben; glaublich drei Personen hätten einen Schlüssel zum Gebäude besessen. Er wisse nicht, wer welchen Schlüssel gehabt habe. Er sei bei sich zu Hause am Schlafen gewesen. Die Beschuldigte könne dies bezeugen, er- innere sich aber vermutlich nicht mehr. Er habe immer denselben Schlüssel ge- habt. Es sei aber auch vorgekommen, dass er seinen Schlüssel abgegeben habe. Auf erneuten Vorhalt des Badge-Protokolls gab der Privatkläger an, wenn es so gewesen wäre, dass genau sein Badge gebraucht worden wäre, dann wäre es nicht er gewesen. Auf Vorhalt, dass er der Polizei gegenüber nie gesagt habe, dass sein persönlicher Badge entwendet worden wäre, wurde dies so vom Privatkläger bestätigt. Darauf- hin wünschte der Privatkläger um 09:05 Uhr eine Unterbrechung der Einvernahme, um mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Um 09:12 Uhr erschien er wieder und gab Folgendes zu Protokoll: Er wisse nicht mehr genau, wie es zeitlich gewesen sei. Auch vom Datum her kön- ne er sich nicht mehr genau daran erinnern. Er habe sich in dieser Zeit von seiner damaligen Ex-Freundin getrennt. Das sei «auch ein wenig ihre Handschrift» gewe- sen. Sie habe ihm «auch schon mehrmals Geld gestohlen» gehabt. Während die- ser Zeit habe er auch noch ein Verhältnis mit seiner damaligen Angestellten, S.________, gehabt. Er könne sich vorstellen, dass ihm eine der beiden Frauen den Schlüssel gestohlen und anschliessend den Diebstahl verübt habe. Er selbst sei es nicht gewesen, da er nie stehlen würde. Auf entsprechende Frage gab der Privatkläger an, er habe nicht gewusst, dass es eine Zutritts-Aufzeichnung für das Gebäude gebe, aber das sei eine gute Sache. Abschiessend wies er nochmals darauf hin, dass es drei gleiche Schlüssel gege- ben habe und er nicht genau wisse, wer welchen Schlüssel gehabt habe. Man kön- ne daher auch nicht sagen, wer den Schlüssel besessen habe, welcher auf seinen Namen registriert gewesen sei. Die erwähnten drei Schlüssel seien auch nicht im- mer bei der gleichen Person gewesen. Die Putzfrau habe jeweils auch einen Schlüssel gehabt und die Angestellten hätten sich die Schlüssel je nach Arbeits- schicht weitergegeben. 10.6.2 Einvernahme vom 27. Oktober 2014 (als Beschuldigter im Verfahren PEN 15 335, pag. 57 ff.) In der Folge wurde der Privatkläger am 27. Oktober 2014 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einvernommen. Er gab zu Protokoll, er habe den Einbruch vom 29. September 2012 ganz sicher nicht vorgetäuscht; er könne dies mit allem was ihm heilig sei beschwören, aber nicht beweisen. Er könne sich nicht mehr an alle Details erinnern, aber er wisse, dass er in dieser Zeit hart gearbeitet habe und daher am Morgen immer der erste und am Abend der letzte gewesen sei, der das Restaurant «Q.________» verlas- sen habe. Man habe einen Badge («so ein Magnet») gebraucht, um vom Parkplatz durch den Hintereingang in den Hausgang bzw. in das Treppenhaus zu gelangen. Danach habe man einen Schlüssel benötigt, um von dort durch die Schiebe-/Falttür ins Re- staurant zu gelangen. Er sei immer dort durch gegangen. Mein diesem «Schlüssel» 10 sei man nicht anders hereingekommen. Das Restaurant sei jeweils den ganzen Tag geöffnet geblieben. Man habe es morgens geöffnet und erst abends wieder geschlossen. Die Schiebe-/Falttür sei jeweils mit einem Knopf von innen oder von aussen mit dem Schlüssel geschlossen worden. Die Ausgangstür habe ein Panik- schloss gehabt, so dass man sie immer von innen habe öffnen können. Wenn er nicht gearbeitet habe, habe er den Badge entweder bei sich zu Hause oder in sei- nem Auto aufbewahrt. Zum Zeitpunkt des Einbruchs in das Restaurant «Q.________» habe ausser ihm noch die Beschuldigte in der Wohnung in der Liegenschaft N.________ gewohnt. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wann sie ausgezogen sei. Sie habe da- mals noch einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt. Dies habe er auch der Poli- zei gesagt. Die Beschuldigte habe ihm «damals wohl auch Geld aus [seiner] Woh- nung gestohlen», das habe er jedenfalls vermutet. Er habe sie nicht angezeigt, da sie seine Ex-Freundin sei. Auf Vorhalt, ob es richtig sei, dass die Beschuldigte bestätigen könne, dass er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, verneinte der Privat- kläger dies. Er könne nicht mehr sagen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 29. Dezember 2012 noch bei ihm gewohnt habe. Es sei die Zeit gewesen, in der sie sich getrennt hätten. Sie hätten ohnehin getrennte Schlafzim- mer gehabt. Er habe in dieser Zeit auch eine Geliebte gehabt und zwischendurch bei dieser übernachtet. Im September 2012 habe die Beschuldigte in seinem Kiosk ________ gearbeitet. Sie habe dort bleiben wollen, obwohl sie sich getrennt hätten. Er habe ihr gesagt, dass sie den Kiosk übernehmen und auf eigene Rechnung arbeiten könne. Er habe einfach nichts damit zu tun haben wollen. Auf Frage, weshalb er bei der Polizei den Verdacht geäussert habe, dass seine Ex- Freundin etwas mit dem Einbruch vom 29. Dezember 2012 zu tun haben könnte, antwortete der Privatkläger, es sei einfach so. Er sei es nicht gewesen und wenn jemand mit einem der drei Schlüssel hinein gegangen sei, so müsse es jemand anderes gewesen sein. Es könne somit seine Ex-Freundin gewesen sein. Schliess- lich sei es nicht das erste Mal gewesen, dass sie hinter sein Portemonnaie gegan- gen sei. 10.6.3 Einvernahme vom 26. Januar 2015 (als Beschuldigter im Verfahren PEN 15 335, pag. 62 ff.) Nachdem die Einvernahme vom 27. Oktober 2014 aufgrund eines Brandalarms un- verlesen hatte unterbrochen werden müssen, wurde diese am 26. Januar 2015 wieder aufgenommen. Einleitend gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe keinen Grund, einen Versiche- rungsbetrug zu begehen, seine Eltern seien angesehene Leute und er hätte diese um Geld bitten können, wenn er welches gebraucht hätte. Die Aussagen von I.________ seien eine «Retourkutsche». Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen bei der Beendigung des Pachtvertra- ges gab der Privatkläger weiter an, die Gebrüder I.________ und K.________, der Buchhalter und alle Familienmitglieder der Gebrüder I.________ und K.________ hätten auch Schlüssel gehabt, um ins Restaurant zu gelangen. Die drei Schlüssel, 11 die er damals von den Gebrüdern I.________ und K.________ erhalten gehabt ha- be, seien nicht personifiziert gewesen. Die Schlüssel seien auch herumgereicht worden, wenn jemand Frühschicht gehabt oder die Putzfrau schon früh mit Putzen begonnen habe. Es sei kein Schlüsselübergabeprotokoll geführt worden. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vom 27. Oktober 2014, wonach die Beschul- digte in der fraglichen Nacht vor dem Einbruch im Restaurant «Q.________» sei- nen Badge und seinen Schlüssel vom Restaurant genommen haben könnte, gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte damals noch bei ihm gewohnt habe, aber sie habe über seinen Wohnungs- und Autoschlüssel verfügt. Er wolle sie jedoch nicht in diese Sache reinziehen. Bevor er das Restau- rant übernommen habe, habe die Beschuldigte für ca. 6 Monate im Restaurant «Q.________» gearbeitet gehabt. Sie habe daher gewusst, welchen Schlüssel bzw. Badge man wo hinhalten müsse, um reinzukommen. Er habe nicht ausgesagt, die Beschuldigte könne bestätigen, dass er die ganze Nacht zu Hause gewesen sei. Er wisse wie gesagt nicht, ob sie damals noch bei ihm gewohnt habe. Er wolle auch nicht, dass daraus eine riesen Sache gemacht werde. Er habe noch eine Thailänderin gehabt, die bei ihm geputzt habe. Eine gute Thailänderfreundin von dieser, mit welcher er auch einmal etwas gehabt habe, ha- be auch gewusst, wie man reinkommt. Manchmal sei er am Ruhetag ins Restaurant gegangen und habe sich etwas ge- kocht. Ein «ungrades Mal» habe er auch etwas gekocht, wenn er vom Ausgang nach Hause gekommen sei. Er glaube aber nicht, dass er in jener Nacht dort ge- wesen sei, denn er habe ja bis Feierabend gearbeitet und sei als Letzter raus. Es stimme nicht, dass er dauernd finanzielle Probleme gehabt habe. Zwischen- durch habe er schon auf das Geld schauen müssen, aber wenn er Geldnot gehabt hätte, dann hätte er zu seinen Eltern gehen können. Man müsse die Putzfrau, Frau T.________, und die Serviertochter, Frau S.________, einvernehmen. Letztere sei spielsüchtig und brauche immer Geld. Mit seiner Ex-Freundin wolle er nicht mehr sprechen, sie rede auch nicht mehr mit ihm. Dass sie Geld aus seiner Wohnung gestohlen habe, wisse er, denn er habe sei dabei «erwischt», wie sie ihm CHF 2‘500.00 gestohlen habe. 10.6.4 Einvernahme vom 8. April 2016 (als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren, pag. 2 ff.) Anlässlich der Anzeigeerstattung gegen die Beschuldigte äusserte sich der Privat- kläger wie folgt: Er habe sich im Sommer 2012 von der Beschuldigten getrennt. Danach habe sie noch ungefähr bis im September 2012 bei ihm gewohnt. Sein damaliger Nachbar, C.________, habe ihr damals beim Zügeln geholfen. Er sei am Morgen des 29. September 2012 um ca. 08:00 Uhr im Restaurant «Q.________» angekommen und habe es zusammen mit zwei Stammgästen be- treten. Um das Restaurant zu betreten, habe man zunächst mit einem Badge die Eingangstür zum Treppenhaus hin öffnen müssen, von wo aus man durch eine 12 Stahl-/Schiebetür ins Restaurant habe gelangen können. Bei der Schiebetür handle es sich um eine schwere, mechanische/motorisierte Tür, welche mit einem Schlüs- sel habe geöffnet werden können. Diese Schiebetür sei einen Spalt offen gestan- den. Sie hätten noch Sprüche gemacht, wer durch diese Öffnung passen könnte. Da die Tür irgendwie verkeilt gewesen sei, hätten sie sie zu dritt öffnen müssen. Als er die Kaffeemaschine eingeschaltet habe, habe er gesehen, dass eine Holz- schublade im Buffet aufgebrochen worden sei. In dieser Schublade habe er die Einnahmen aufbewahrt. Die Schublade sei abgeschlossen gewesen und nur er ha- be einen Schlüssel dafür gehabt. Er habe die Polizei gerufen, welche dann ins Re- staurant gekommen sei, um den Einbruch aufzunehmen. Die Polizei sei davon ausgegangen, dass sich jemand im Treppenhaus habe einschliessen lassen und die Schiebetür mit Gewalt geöffnet habe. Um das Treppenhaus zu verlassen, habe man die Tür nach aussen normal öffnen können, es handle sich um eine Paniktür. Als die Beschuldigte im September/Oktober [2012] ausgezogen sei, sei sein Revol- ver verschwunden gewesen. Er habe die Beschuldigte gefragt, ob sie diesen mit- genommen habe, was sie verneint habe. C.________ habe aber gesehen gehabt, dass die Beschuldigte den Revolver mitgenommen gehabt habe. Er habe die Be- schuldigte angerufen und ihr mit einer Anzeige gedroht, woraufhin sie den Revolver zurückgebracht habe. Sie habe gesagt, einfach Angst gehabt zu haben, da sie jetzt alleine wohne. Nach der Trennung habe die Beschuldigte seinen Kiosk weitergeführt. Es sei ver- einbart gewesen, dass sie das Geld, welches sie einnehme, als Lohn behalten dür- fe. Er sei über Ostern 2013 für vier Tage nach Mallorca gereist. Nach seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass Geld aus seinem Versteck in der Wohnung entwendet worden sei. Es seien ca. CHF 3‘500.00 entwendet worden. Er habe so viel Geld zu Hause, weil er Einkaufen gehe und nicht immer auf die Post gehen wolle. Es habe an der Wohnungstür keine Einbruchspuren gegeben und die Wohnung sei nicht durchsucht worden. Daraus habe er geschlossen, dass jemand gewusst habe, wo er das Geld versteckt gehabt habe. Er habe seine Ex angerufen und gefragt, ob sie noch einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe, was diese aber verneint habe. Da- nach habe er aber erfahren, dass sie an seinem Domizil gesehen worden sei. Er habe die Beschuldigte damit konfrontiert. Sie habe angegeben, dass sie lediglich ein Osternest für C.________ vorbeigebracht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er zum Kiosk gefahren, um der Beschuldigten Getränke zu bringen. Er habe ih- ren Schlüssel verlangt und sei zu ihrem Auto gefahren. In der Mittelkonsole habe er einen Fahrzeugschlüssel mit einem Wohnungsschlüssel zu seiner Mietwohnung gefunden. Er habe die Beschuldigte wiederum damit konfrontiert und sie habe an- gegeben, dies nicht gewusst zu haben. Sie habe auch gesagt, dass dies für sie et- was blöd aussehe, und ihm angeboten, die Hälfte des entwendeten Geldes zu be- zahlen. Er habe ihr gesagt, sie solle alles zahlen oder sonst gar nichts und habe ihr den Schlüssel abgenommen. Er habe diesen Diebstahl nicht bei der Polizei gemel- det. Er gehe nun davon aus, dass die Beschuldigte den Diebstahl im Restaurant «Q.________» begangen haben müsse. Sein Nachbar, C.________, habe ihm vor 13 kurzem mitgeteilt, dass er noch viel mehr über die Beschuldigte wisse. C.________ und die Beschuldigte seien gut miteinander ausgekommen. C.________ habe er- zählt, dass die Beschuldigte an einem Abend spät zu ihm gegangen sei und ihn ge- fragt habe, ob er Zeit habe, etwas holen zu gehen oder so. Die beiden seien dann zum Restaurant «Q.________» gefahren. Gemäss C.________ sei die Beschuldig- te ausgestiegen und habe das Restaurant betreten. Er (der Privatkläger) wisse nicht, was sie dort gemacht habe, aber sie müsse sich mit seinem Schlüssel Zutritt verschafft haben. Das habe ihm C.________ vor ca. einem Monat erzählt. Weiter habe die Beschuldigte diesem öfters höhere Geldbeträge zur Aufbewahrung gege- ben. Aufgrund dieser Vorfälle gehe er davon aus, dass die Beschuldigte in das Re- staurant «Q.________» eingebrochen sei. Sie habe dem Nachbarn gegenüber geäussert, dass er (der Privatkläger) schwer dafür bezahlen werde, dass er sie ver- lassen habe. C.________ habe ihm das alles erzählt, weil er (der Privatkläger) schlecht dastehe, auch vor der Versicherung. 10.6.5 Einvernahme vom 2. November 2016 (als Auskunftsperson/Privatkläger im vorlie- genden Verfahren, pag. 6 ff.) Nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wurde der Privatkläger am 2. November 2016 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein- vernommen, nun als Privatkläger. Er gab zu Protokoll, er sei an Ostern 2013 für etwa vier Tage in Mallorca gewesen. Er habe eine grosse Sparsau mit grobem Münz gehabt. Zudem habe er zu Hause ein Geldversteck, in der Messerschublade unter dem Einsatz. Die Beschuldigte ha- be davon gewusst. Nach seiner Rückkehr sei die Sparsau leer gewesen und das Geld aus der Schublade verschwunden. Es seien ihm CHF 3‘000.00 entwendet worden. Es habe keine Einbruchspuren gegeben, also habe jemand einen Woh- nungsschlüssel gehabt haben müssen. Er habe sich gefragt, wer seinen Woh- nungsschlüssel haben könnte. Er sei dann mal zum Kiosk gegangen und habe die Beschuldigte aufgefordert, ihm ihre Schlüssel zu geben. Er habe angegeben, Ge- tränke für sie im Auto zu haben und diese in den Keller stellen zu wollen. Am Schlüsselbund sei auch der Autoschlüssel der Beschuldigten gewesen. Er sei zu ihrem Auto ________ gefahren und habe dort seinen Autoschlüssel mit seinem Hausschlüssel im Seitenfach gefunden. Er habe die Schlüssel an sich genommen, sie der Beschuldigten gezeigt und sie gefragt, warum sie diese habe, obwohl sie dies zuvor verneint habe. Die Beschuldigte habe gesagt, sie wisse nichts davon, sie sei nicht in seiner Wohnung gewesen. Sie habe dann gesagt, es sehe blöd aus für sie, da sie einen Schlüssel habe und sie werde die Hälfte des Schadens bezah- len, also CHF 1‘500.00. Er habe gesagt, alles oder nichts. Da habe sie gesagt, sie sei es nicht gewesen. Der Pächter des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants ha- be die Beschuldigte über Ostern im Haus gesehen. Er habe die Beschuldigte ge- fragt, ob sie damals in seiner Wohnung gewesen sei. Sie habe verneint und ge- sagt, dass sie lediglich C.________ ein Osternest vor die Tür gelegt habe. Den Schlüssel zum Restaurant «Q.________» habe er «immer» im Auto gehabt. Da die Beschuldigte über seinen Autoschlüssel verfügt habe, habe sie den Restau- 14 rant-schlüssel an sich nehmen, ins Restaurant einbrechen und den Restaurant- schlüssel anschliessend wieder ins Auto legen können. So, behaupte er, sei es mit dem Einbruch in das Restaurant «Q.________» gewesen. Die Beschuldigte habe zuvor im Restaurant «Q.________» gearbeitet gehabt und genau gewusst, wie man dieses habe betreten können. Im September 2012 habe die Beschuldigte selbst weder einen Badge noch einen Schlüssel zum Restaurant «Q.________» besessen. Er habe mit C.________ einmal die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, als er in den Ferien gewesen sei, aber er habe den Schlüssel damals wieder zurückbe- kommen. Davon, dass C.________ den Schlüssel nach seiner Trennung von der Beschuldigten zurückgegeben haben wolle, wisse er nichts. C.________ habe ihm einfach gesagt, dass er «gottefroh» gewesen sei, dass er zum Zeitpunkt des Dieb- stahls in seiner Mietwohnung keinen Schlüssel mehr gehabt habe. Er wisse auch nichts davon, dass C.________ den Wohnungsschlüssel an die Beschuldigte zurückgegeben haben wolle. Er wisse nur, dass die Beschuldigte einen Woh- nungsschlüssel im Auto gehabt habe. Den Einbruch in seine Mietwohnung habe er bemerkt, als er an Ostern 2013 nach Hause gekommen sei. Er habe keine Anzeige gestattet, weil er «e guetmüetige Löu» sei und nicht gerne ein «Gstürm» habe. Wenn man ihn aber nun wegen des Diebstahls vom 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» zur Verantwor- tung ziehe: «Da hört es auf». Angesprochen auf die Aussage der Beschuldigten, wonach sie während seines Spitalaufenthalts über einen Restaurantschlüssel verfügt habe, meinte der Privat- kläger, er sei von Juni bis Ende 2013 wegen seiner ________erkrankung im Spital gewesen, also etwa sechs Monate. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr mit der Beschuldigten liiert gewesen und habe ihr auch keinen Schlüssel gegeben gehabt. Bezüglich des Vorfalls mit dem Revolver hielt der Privatkläger an seinen bisherigen Aussagen fest. Er habe von C.________ erfahren, dass die Beschuldigte nach ih- rem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seinen Revolver entwendet habe. Die Beschuldigte habe dies zunächst verneint und den Vorfall erst zugegeben, nach- dem er ihr mit der Polizei gedroht gehabt habe. Daran sehe man, wie die Beschul- digte funktioniere. Sie gebe Dinge erst zu, wenn sie schachmatt sei. 10.6.6 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Septem- ber 2017 (pag. 204 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 12. September 2017 äusserte sich der Privatkläger zusammenfassend wie folgt: Er sei am 29. Dezember 2012 um ca. 08:00 Uhr zum Restaurant «Q.________» gefahren. Zwei Stammgäste seien wie immer schon draussen am Warten gewe- sen. Sie hätten gemeinsam das Gebäude betreten. Die Schiebetür sei einen Spalt weit offen gestanden und sie hätten noch Witze gemacht, wer wohl hier rein sei. Er habe versucht, die Tür zu öffnen, doch sie sei blockiert gewesen. Es sei manchmal so gewesen, dass die Tür beim Öffnen stecken geblieben sei. Sie hätten zu dritt an der Tür rütteln müssen, bis sie sich gelöst habe und aufgegangen sei. Er habe das Restaurant betreten und die Kaffeemaschine angeschaltet. Da habe er gesehen, 15 dass die Holzschublade mit dem Geldschlitz aufgebrochen worden sei. Die Schub- lade sei zuvor abgeschlossen gewesen. Nun sei sie offen gewesen und sämtliche Couverts, Serviceportemonnaie und Autoschlüssel seien weg gewesen. Er habe die Polizei angerufen und den Einbruch gemeldet. Sie seien damals davon ausge- gangen, dass sich jemand im Gebäude im Bereich der Toiletten, Garderoben und Dusche versteckt gehabt und – nachdem er und die Mitarbeiter nach Hause ge- gangen seien – die Schiebetür geöffnet habe und in das Restaurant eingedrungen sei. Sie seien davon ausgegangen, dass die Person zuvor noch einige Kollegen ins Gebäude gelassen habe, um gemeinsam mit diesen die Tür aufzubrechen. Auf Vorhalt des Bade-Protokolls, meinte der Privatkläger, er habe immer gesagt, dass es komisch sei, dass sein Badge um zwei Uhr morgens genutzt worden sei. Er sage nicht, dass es nicht sein Badge gewesen sei, aber er sei es nicht gewesen. Es hätte auch die Beschuldigte gewesen sein können, ihr seien die Örtlichkeiten und Abläufe bekannt. So sei es auch mit der Geschichte an Ostern damals, als Geld aus dem Versteck gefehlt habe, dass sie gekannt habe. Als er den Diebstahl nach seiner Rückkehr aus Mallorca bemerkt habe, sei ihm nur die Beschuldigte in den Sinn gekommen. Er habe sie darauf angesprochen, ob sie noch einen Schlüssel von ihm habe. Sie habe es abgestritten und gesagt, sie habe gar nichts mehr von ihm. Ca. eine Wo- che später sei er zum Kiosk gefahren. Er habe die Beschuldigte um den Keller- schlüssel gebeten, und ihr gesagt, dass er Getränke, die er nicht mehr brauche, in den Keller des Kiosks stellen werde. Am Schlüsselbund habe sich auch der Auto- schlüssel der Beschuldigten befunden. Er sei mit seinem Auto zu deren Auto ge- fahren und habe im Seitenfach seinen Wohnungsschlüssel und seinen Autoschlüs- sel gefunden. Er habe die Beschuldigte daraufhin zur Rede gestellt, doch sie habe ganz erstaunt getan. Er habe sie gefragt, ob sie über Ostern Geld aus seiner Woh- nung gestohlen habe. Sie habe gesagt, sie habe nicht gewusst, dass sie noch ei- nen Schlüssel besitze, das sehe natürlich blöd für sie aus, wenn jemand bei ihm eingestiegen sei ohne einzubrechen. Er habe ihr den Schadensbetrag genannt und sie habe angeboten, die Hälfte zu übernehmen, weil es ja blöd aussehe für sie. Er habe gesagt, er wolle nicht die Hälfte, sondern alles, und wenn sie es nicht gewe- sen sei, dann wolle er gar nichts. Sie habe gesagt, sie sei es nicht gewesen, und er habe gesagt, «dann behalt es halt». Dies, obwohl sie über Ostern 2013 im Trep- penhaus der Liegenschaft gesehen worden sei und sie C.________ ein Osternest hingelegt gehabt habe. Zur Wohnung in der Liegenschaft N.________ habe er mindestens drei Schlüssel gehabt. Er wisse nicht mehr, was nach dem Auszug der Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Wohnungsschlüssel passiert sei. Die Beschul- digte habe ihm wahrscheinlich einen Schlüssel zurückgegeben. Er sei nicht dort gewesen, als sie ausgezogen sei. Er wisse nicht, wer nach dem Auszug der Be- schuldigten alles einen Wohnungsschlüssel gehabt habe. Seine Mutter habe sicher einen gehabt, sonst wüsste er niemanden. Als er dann selbst ausgezogen sei, ha- be er alle Schlüssel zur Wohnung abgeben können. Den Badge und den Schlüssel zum Restaurant «Q.________» habe er nicht am selben Schlüsselbund wie den Wohnungsschlüssel gehabt. Hausschlüssel, Auto- 16 schlüssel und Kellerschlüssel habe er an einem separaten Schlüsselbund gehabt. Er habe damals mindestens zwei Autoschlüssel zum seinem Subaru Legacy Kombi gehabt. Einen davon habe er vermisst, seit wann genau, könne er nicht sagten, weil er den Schlüssel in dem Sinne gar nicht gebraucht habe. Die Beschuldigte ha- be das Auto auch ab und zu gebraucht, aber selten, da sie ein eigenes Auto gehabt habe. Während der Zeit nach der Trennung, als die Beschuldigte den Kiosk weiterbetrie- ben habe, habe er nichts mit dessen Betrieb mehr zu tun gehabt. Die Beschuldigte habe den Kiosk nicht für ihn weiterbetrieben. Sie habe gefragt, ob sie ihn überneh- men könne, aber er habe den Mietvertag nicht abgeben wollen. Er habe ihr gesagt, sie könne den Kiosk führen, er wolle aber nichts damit zu tun haben; er wolle nichts daran verlieren und nichts daran gewinnen. Sie habe auch das Administrative selbst erledigen müssen. Die Aussage der Beschuldigten, wonach er ihr nie Ge- tränke vorbeigebracht habe, sei falsch. Er sei mit den Getränken zum Kiosk gefah- ren und habe nach dem Schlüssel gefragt. Dies in der Absicht, in ihrem Auto nach seinen Schlüsseln zu suchen. Dies habe er getan, weil er nach dem Diebstahl von Ostern vermutet habe, dass sie noch einen Schlüssel habe. Der Schlüssel, den er im Auto der Beschuldigten gefunden habe, sei im Seitenfach gewesen. Beim Diebstahl an Ostern sei Notengeld im Betrag von ca. CHF 3‘000.00 sowie das Geld aus der Sparsau weggekommen. Er wisse nicht, wie viel dort genau drin gewesen sei, aber die Sparsau sei viel leichter gewesen, als er nach Hause ge- kommen sei. 10.6.7 Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2018 (pag. 317 ff.) An der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussa- gen als richtig. Mit seiner Aussage bei der Polizei, wonach es auch «ein wenig die Handschrift» seiner Ex-Freundin gewesen sei und diese ihm «schon mehrmals Geld gestohlen» habe, habe er gemeint, dass er regelmässig bemerkt habe, dass ihm am Morgen Geld gefehlt habe, welches er am Abend noch in den Hosentaschen gehabt habe. Mit seiner weiteren Aussage, wonach er die Beschuldigte «erwischt» habe, wie sie ihm CHF 2‘500.00 gestohlen habe, müsse er den Vorfall an Ostern 2013 gemeint haben. Es sei aber nicht so zu verstehen, dass er sie damals in flagranti erwischt hätte, er sei ja in Spanien gewesen. Später habe er deshalb von CHF 3‘000.00 bzw. CHF 3‘500.00 gesprochen, weil er das Geld nicht genau gezählt gehabt habe. Er könne bestätigen, dass mit dem Schlüsselfund im Auto der Beschuldigten für ihn klar gewesen sei, dass letztere jederzeit Zugang zu seinem Auto und damit auch zum Schlüssel und zum Badge für das Restaurant «Q.________» gehabt habe. Er habe dem Frieden zuliebe zunächst keine Anzeige erstattet und dies erst gemacht, als es für ihn ernst geworden und er verurteilt worden sei. Die Beschuldigte habe den Kiosk unter der Bedingung weiterbetreiben können, dass er nichts damit zu tun habe. Er habe ihr beim Kiosk in keiner Weise mehr ge- holfen, weder bei den Finanzen, noch bei der Administration oder beim Einkauf. 17 Dass er damals mit den Getränken zu ihr gegangen sei, sei eine Ausnahme gewe- sen. Auf Frage, wie C.________ dazu komme zu sagen, er (der Privatkläger) habe ihm (C.________) gesagt, es würde Geld im Kiosk fehlen, meinte der Privatkläger, es sei auch am Kiosk mal ein Portemonnaie weggekommen, das müsse in der Zeit gewesen sein, als er diesen noch selbst geführt habe. Sein Subaru sei eigentlich immer bei der Liegenschaft N.________ gestanden, für den Volvo habe er eine Garage gemietet gehabt. Es sei schon speziell, dass C.________ einmal mit der Beschuldigten ins Restau- rant «Q.________» gefahren sei, um zu sehen, ob er eine Drittbeziehung habe. Doch dass ihn dies gestört habe, könne man nicht sagen. Herr C.________ habe eine genau so gute Beziehung zur Beschuldigten gehabt, wie er selbst. Er habe von diesem nie verlangt, etwas anderes als die Wahrheit zu sagen. Dass seine Schlüssel im Auto der Beschuldigten sein könnten, sei einfach eine Vermutung gewesen und der Fund ein glücklicher Treffer. Die Schlüssel hätten im Seitenfach gelegen. Wieso er dies verwechselt habe, könne er nicht sagen. Es müsse wohl ein Missverständnis vorgelegen haben. Im Jahr 2011 habe der chinesische Wirt des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants begonnen, das Treppenhaus zu schliessen, da sich dort vermehrt Drogensüchtige zugezogen hätten. Man habe dann durch den Hauptein- gang und durch das Restaurant gehen müssen, um ins Treppenhaus zu gelangen. Wenn das Restaurant geschlossen gewesen sei, sei man also ohne Schlüssel nicht reingekommen. Das sei auch im Jahr 2013 noch so gewesen. Am Ostersonntag sei das Restaurant laut dem Wirt nicht geöffnet gewesen. 10.7 Aussagen der Beschuldigten 10.7.1 Einvernahme vom 27. Mai 2016 (pag. 33 ff.) Die Beschuldigte wurde am 27. Mai 2016 erstmals durch die Kantonspolizei Bern einvernommen und äusserte sich zu den Vorwürfen des Privatklägers wie folgt: Sie und der Privatkläger seien während ca. 5 ½ Jahren ein Paar gewesen und hät- ten ca. 5 Jahre zusammen gewohnt. Im Januar [2012] habe sie ihn verdächtigt, je- mand anderen zu haben. Sie seien noch ungefähr 2 Monate zusammen gewesen, dann habe sie sich vom Privatkläger getrennt. Nach der Trennung hätten sie während ca. 5 Monaten noch weiter zusammen gewohnt. Im September 2012 habe sie die neue Wohnung bekommen und sei dann ausgezogen. Zum damaligen Nachbarn, C.________, habe sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Es stimme, dass sie beim Auszug einen Revolver mitgenommen habe. Dies, weil sie in der neuen Wohnung alleine gewesen sei; sie sei ein «Schisshase». Der Pri- vatkläger habe sie zweimal auf den Revolver angesprochen, aber sie habe beide Male noch nicht alle Kisten ausgepackt gehabt. Sie habe dem Privatkläger dann nach etwa 1 ½ Monaten gesagt, dass sie den Revolver mitgenommen habe. Er sei nicht so gewesen, dass er ihr in diesem Zusammenhang mit einer Anzeige gedroht habe. 18 Nach der Trennung habe sie weiter im Kiosk des Privatklägers gearbeitet. Sie habe ca. bis Ende 2013 dort gearbeitet, bis nach ihrer Schwangerschaft. Während eines Spitalaufenthaltes des Privatklägers habe sie einen Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt. Sie seien damals schon nicht mehr zusammen gewesen. «Er» habe ihr den Schlüssel gegeben, damit sie nach der Arbeit die ge- meinsamen Hunde habe abholen können, welche oft im Restaurant «Q.________» gewesen seien. Als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei, habe sie keinen eigenen Schlüssel gehabt. Sie habe gewusst, wo der Privatkläger den Schlüssel zum Restaurant «Q.________» aufbewahrt habe. Er habe ihn bei sich zu Hause oder in seiner Tasche aufbewahrt, oder «wo er sie halt liegen gelassen hat». Der Privatkläger habe seine Schlüssel regelmässig gesucht. Auf Vorhalt, wonach sie laut C.________ an einem Abend gemeinsam zum Re- staurant gefahren seien und sie im Inneren etwas geholt habe, meinte die Beschul- digte, sie wüsste nicht, was sie hätte holen sollen; «das sagt B.________?». Sie sei nie mit C.________ zum Restaurant «Q.________» gefahren. Einzig um zu se- hen, ob der Privatkläger mit einer anderen Frau dort war, was sie vermutet habe, «das schon». Vom Einbruch im Restaurant «Q.________» habe sie durch C.________ erfahren. Dieser habe gesagt, dass der Privatkläger es selber gewesen sei, da ja die Tür of- fen gestanden habe. Sie habe erst gedacht, dass der Privatkläger vergessen habe, abzuschliessen. Da die Polizei sie nun vorgeladen habe, habe sie mit Freunden darüber gesprochen und diese hätten ihr gesagt, wie es passiert sei. Sie selber ha- be den Einbruch ins Restaurant «Q.________» nicht begangen. Der Privatkläger habe ihr erzählt, dass an Ostern 2013 Geld aus seiner Wohnung gestohlen worden sei. Er habe sie beschuldigt, Geld aus der «Kasse» gestohlen zu haben. Weiter habe er gesagt, dass sie es gewesen sei, weil man sie gesehen ha- be, wie sie reingegangen sein. Sie habe erwidert, dass sie in der Liegenschaft N.________ gewesen sei, weil sie damals ein gutes Verhältnis mit dem Nachbarn gehabt habe und sie diesem zu Feiertagen immer ein kleines Geschenk, z.B. ein Osternest, vor die Tür gelegt habe. Nachdem sie ausgezogen sei, habe sie keinen Schlüssel zur Wohnung des Privat- klägers mehr gehabt. Es stimme nicht, dass der Privatkläger kurz nach diesem Diebstahl einen Schlüssel zu seiner Wohnung in ihrem Auto gefunden habe. Sie frage sich, wieso er Zugang zu ihrem Auto gehabt habe und ob er einen Auto- schlüssel von ihr habe, von dem sie nichts wisse. Es stimme nicht, dass er ihr Ge- tränke in den Kiosk gebracht habe, das habe er nie gemacht. Vielleicht habe es gar keinen Einbruch gegeben. Sie wisse nicht, was mit dem Pri- vatkläger los sei und warum ihm immer Geld wegkomme. Schon während der Be- ziehung sei immer Geld weggekommen. Sie wisse nicht, wieso immer alle den ar- men Privatkläger bestehlen würden. Erst habe er die Serviceleute beschuldigt und nun seine Ex-Freundin. Sie habe dem Privatkläger auch nie angeboten, die Hälfte des aus der Wohnung entwendeten Geldes zu bezahlen. Sie habe erst vor kurzem erfahren, dass sie dass hätte tun sollen. Sie habe keine Ahnung, welche Hälfte. Sie habe den Privat- 19 kläger dazu aufgefordert, die Polizei einzuschalten. Er habe sie gefragt, ob sie be- reit wäre, die Hälfte zu zahlen. Sie habe erwidert, ob er noch gebacken sei. Sie ha- be gedacht, dass der Privatkläger sie nach Geld frage, weil er dieses benötigen würde. Er habe die Löhne zu spät bezahlt und kein Geld von seiner Mutter mehr bekommen. Sie habe gedacht, er sei knapp bei Kasse. Sie habe ihm kein Geld ge- ben wollen. Er habe auch nie explizit nach der Hälfte gefragt, sondern nur, ob sie ihm etwas geben würde. Er habe ihr mehrfach gedroht, den Kiosk zu kündigen. Seine Mutter sei damals aber hinter ihr gestanden. Es stimme nicht, dass sie nach der Trennung geäussert habe, dass der Privatklä- ger schwer dafür bezahlen werde. Sie sei zwar «verruckt» geworden, aber sie habe viel für ihn getan. Sie habe ihn auch vor der neuen Freundin gewarnt. Sie habe ein wenig recherchiert und sei mit den Ergebnissen zu seiner Mutter gegangen, welche ihm den Geldhahn zugedreht habe. Sie habe C.________ Geld zur Aufbewahrung überlassen, da sie die Einnahmen aus dem Kiosk nicht bei sich zu Hause habe aufbewahren wollen. Dies weil der Privatkläger kein Geld gehabt habe; alle hätten davon gewusst. Sie sei für die Ein- nahmen verantwortlich gewesen. Das Geld habe sicher nicht aus einem der beiden Diebstähle gestammt. Der Umstand, dass gemäss Badge-Protokoll der Schlüssel des Privatklägers in der Nacht des Einbruchs in das Restaurant «Q.________» gebraucht worden sei, bestätige sie ihn ihrer Annahme. Welches ihre Annahme sei, wisse sie auch nicht. 10.7.2 Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 40 ff.) Am 2. November 2016 wurde die Beschuldigte durch die regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland einvernommen. Zu Beginn kam die Beschuldigte von sich aus auf ihre Aussagen vom 27. Mai 2016 zurück und gab an, dass sie diese wie folgt konkretisieren wolle: Sie habe damals auf die Frage, ob sie gemeinsam mit C.________ in das Restaurant «Q.________» gefahren sei, mit «Nein» geantwortet, weil sie gedacht habe, dass es um die Zeit nach der Trennung gehe. Als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei, habe sie einen Schlüssel für das Restaurant gehabt. Sie habe alles vom Pri- vatkläger bekommen. Der Privatkläger sei im Jahr 2013 während 2,5 bis 3 Monaten im Spital gewesen. Sie habe [auch] während dieser Zeit einen Schlüssel zum Restaurant gehabt, weil sie die gemeinsamen Hunde jeweils früh am Morgen ins Restaurant gebracht und abends, nachdem das Restaurant bereits geschlossen gehabt habe, wieder dort abgeholt habe. Den Schlüssel habe sie von der Mutter des Privatklägers erhalten. Wann genau sie den Schlüssel gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Es sei wohl während der Sommerzeit gewesen, als im Kiosk Saison gewesen sei, etwa Som- mer oder Herbst 2013. Sie vermute, dass sie den Schlüssel zurückgegeben habe, als der Privatkläger aus dem Spital gekommen sei. Dieser habe den Schlüssel zurückverlangt, als er aus dem Spital gekommen sei. Sie habe den Schlüssel dem Privatkläger zurückgegeben, nicht seiner Mutter. Sie habe über einen Schlüssel und einen Badge für das Restaurant «Q.________» verfügt, nicht aber über einen Wohnungs- oder Autoschlüssel des Privatklägers. 20 Als sie noch alle im gleichen Haus gewohnt hätten, hätten sie (der Privatkläger und die Beschuldigte) und C.________ gegenseitig die Wohnungsschlüssel ausge- tauscht gehabt. C.________ habe ihr aber entgegen seiner Aussage seinen Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers nicht zurückgegeben, als sie sich von letzterem getrennt habe. Das hätte auch keinen Sinn gemacht, wenn sie doch schon ausgezogen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, C.________ im Gegenzug seinen Schlüssel zurückgegeben zu haben. Der Privat- kläger habe sie nie auf diesen Ersatzschlüssel zu seiner Wohnung angesprochen. Der Privatkläger habe keinen Wohnungs- oder Autoschlüssel in ihrem Auto finden können, da sie gar keine solchen Schlüssel gehabt habe. Zudem habe er keinen Zugang zu ihrem Auto gehabt. Er sei nicht für den Einkauf für den Kiosk zuständig gewesen, dies habe sie selber erledigt. Sie verstehe auch nicht, weshalb der Pri- vatkläger die Getränke in ihr Auto hätte laden sollen und nicht direkt in den Keller, wenn sie doch für den Kiosk gewesen wären. Auf Frage, ob sie ihm den Schlüssel zum Keller ausgehändigt habe und am Schlüsselbund eventuell auch ihr Auto- schlüssel gewesen sei, meinte die Beschuldigte, sie wisse es nicht. Während der gesamten Beziehung sei immer Geld weggekommen. Der Privatkläger habe jeweils Ex-Freundinnen oder das Personal beschuldigt. Er habe sein Geld immer im Klei- derschrank unter den Pullis versteckt, das sei das einzige Versteck, von dem sie wisse. Sie wisse nichts von der Sparsau, sie habe dem Privatkläger keine Sparsau geschenkt. Er habe die Sparsau von einer Ex-Freundin geschenkt erhalten. Er ha- be sie darauf angesprochen, dass dort Geld fehle. Sie habe ihre neue Wohnung ab dem 1. September 2012 gehabt, ausgezogen sei sie etwa eine Woche oder 10 Tage später. Sie habe nach dem Auszug sicher noch einen Hausschlüssel des Privatklägers gehabt, da er beim Auszug nicht anwesend gewesen sei. Der Hausschlüssel sei gleichzeitig der Wohnungsschlüssel. Sie habe den Schlüssel kurz darauf zurückgegeben. Sie habe die Liegenschaft N.________ an Ostern 2013 betreten, um C.________ ein Osternest vor die Tür zu legen. Die «Haustür» sei ganz einfach offen gewesen. Sie habe dem Privatkläger schon früher gesagt, dass sie sich nicht wohlfühle, weil die Tür immer offen sei. Ihre Kollegen hätten nie bei ihr klingeln müssen, da die Tür immer offen gewesen sei. Früher sei es auch ein Restauranteingang gewesen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, sie müsse die Hälfte des Geldes, welches aus seiner Mietwohnung gestohlen worden sei, zurückbezahlen, da nur sie das Ver- steck gekannt habe. Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach sie ihm einmal, als sie nach Mallorca gegangen sei, ein Couvert mit Geld zur Aufbewahrung übergeben habe, gab die Beschuldigte an, sie sei nach der Trennung vom Privatkläger nie auf Mal- lorca gewesen. Als sie sich vom Privatkläger getrennt habe, sei sie für den Kiosk verantwortlich gewesen. Sie habe Einnahmen aus dem Kiosk nach Hause genom- men und in einem Couvert C.________ übergeben. Sie habe das Geld nicht auf die Bank gebracht, da sie damit laufende Rechnungen bezahlt habe. Sie sei im Februar 2012 mit C.________ zum Restaurant «Q.________» gefahren. Sie sei damals noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen und habe mitbe- 21 kommen, dass er eine Affäre gehabt habe, was er aber verneint habe. Sie habe nachgeforscht, wie oft der Privatkläger mit dieser Frau telefoniert habe. C.________ habe ihr erzählt, dass der Privatkläger oft im Restaurant am Computer sitze, sie solle doch einmal dort nachschauen. Sie sei dann gemeinsam mit C.________ im Restaurant «Q.________» am PC gewesen und habe gesehen, dass der Privatkläger dieser Frau Geld geschickt gehabt habe. Sie habe die Daten ausgedruckt und den Privatkläger damit konfrontiert. Von den von C.________ er- wähnten Unterlagen wisse sie nichts. Den Badge und den Schlüssel zum Restaurant «Q.________» habe sie gehabt, weil sie im Winter, als der Kiosk weniger gelaufen sei, im Restaurant gearbeitet ha- be. Badge und Schlüssel habe sie vom Privatkläger erhalten gehabt, es seien zu- sätzliche gewesen. Sie wisse nicht, ob sie als Besitzerin registriert worden sei. Sie habe gewusst, dass man registriert werde, aber sie wisse nicht, ob der Badge auf ihren Namen oder lediglich auf «Kellner» gelaufen sei. Sie habe während 2 – 2 ½ Monaten über den Badge und den Restaurantschlüssel verfügt, Der Privatkläger habe das Restaurant «Q.________» frisch übernommen gehabt. Nach etwas 3 ½ Monaten hätten sie sich dann getrennt und sie habe den Schlüssel zurückgeben müssen, da die neue Freundin des Privatklägers von da an im Restaurant «Q.________» ausgeholfen habe. Danach gefragt traue sie dem Privatkläger zu, den Einbruch in das Restaurant «Q.________» selber inszeniert zu haben. Während ihrer Beziehung seien öfters solche Sachen vorgefallen. Die Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger in der Folge des Versicherungsbe- trugs in mehreren Fällen. Sie gab u.a. an, der Privatkläger habe ihr einmal eine Sonnenbrille geschenkt, welche sie zuvor als zu teuer erachtet habe. Er habe ihr gesagt, dass er der Versicherung angegeben habe, dass ihre Brille weggekommen sei. Weiter schilderte die Beschuldigte, dass ein gewisser Herr AA.________ ein Versicherungsvertreter, dem Privatkläger einmal gesagt habe: «A.________, es fällt langsam auf, dass dort Sachen weggekommen sind» [Anm.: AA.________ wurde aufgrund dieser Äusserung am 25. November 2016 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einvernommen und bestritt die Aussage der Beschuldigten. Er könne nicht mehr sagen, ob beim Privatkläger irgendwann mal etwas mit der Versicherung nicht in Ordnung gewesen sei, das sei zu lange her (pag. 26 ff.)]. Vor dem Einbruch vom 29. September 2012 in das Restaurant «Q.________» sei der Privatkläger ausserdem in Geldnot gewesen. Er habe ihren Chef um Geld gefragt, damit seine Freundin nach Thailand fliegen könne. Das Per- sonal sei oft bei der Mutter des Privatklägers gewesen, um sich zu beschweren, weil dieser den Lohn immer zu spät ausbezahlt habe. Die Mutter des Privatklägers habe ihr erzählt, dass sie ihrem Sohn kein Geld mehr gebe. Sie sei es nicht gewesen, die in das Restaurant «Q.________» eingebrochen sei. Während des Einbruchs sei sie mit einer guten Freundin zusammen gewesen, wel- che damals keine Arbeit gehabt habe und mit der sie nach Feierabend jeweils ei- nen Apéro genommen habe. Am fraglichen Abend seien sie der Sauna gewesen und sie wisse noch ganz sicher, dass ihre Freundin bei ihr übernachtet habe. Am nächsten Morgen sei C.________ vorbeigekommen, habe vom Einbruch ins Re- 22 staurant Restaurant «Q.________» erzählt und gesagt, man munkle, dass es der Privatkläger selbst gewesen sei. Da habe ihre Freundin noch gesagt, «siehst du, es kommt immer alles zurück». Diese Freundin heisse E.________. Schliesslich gestand sich die Beschuldigte erneut zu, beim Auszug aus der Woh- nung des Privatklägers den Revolver mitgenommen zu haben. Als der Privatkläger sie darauf angesprochen habe, habe sie ihm gesagt, dass sie die Kartonkisten noch nicht ausgepackt hätte. Sie habe es etwas verzögern wollen. Der Privatkläger habe ihr dann angeboten, einen anderen Revolver zu besorgen. 10.7.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Septem- ber 2017 (pag. 201 ff.) Anlässlich ihrer Einvernahme während der Hauptverhandlung vor dem Regionalge- richt Bern-Mittelland vom 12. September 2017 äusserte sich die Beschuldigte zu- sammenfassend folgendermassen: Sie könne nicht sagen, warum sie bei ihrer ersten Einvernahme den nächtlichen Ausflug mit C.________ ins Restaurant «Q.________» abgestritten habe. Sie sei wohl mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen, weil ihr Sohn sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe. Sie wisse nicht, ob der Privatkläger den Badge und den Restaurantschlüssel am gleichen Schlüsselbund wie seinen Wohnungs- und evtl. seinen Autoschlüssel ge- habt habe. Auf Frage, ob sie sich erklären könne, warum E.________ anlässlich ihrer Einver- nahme vom 25. November 2016 den gemeinsamen Saunabesuch nicht erwähnt habe, meinte die Beschuldigte, sie habe gesagt, dass sie und ihre Freundin oft in der Sauna und essen gewesen seien, dass es an diesem Abend aber genau so gewesen sei, habe sie nie gesagt, sondern lediglich einen typischen Abend ge- schildert. Im späteren Verlauf der Einvernahme äusserte sich die Beschuldigte zur Frage, warum E.________ während ihrer Einvernahme vom 25. November 2016 ausgesagt habe, dass C.________ ihnen vom Einbruch in die Mietwohnung des Privatklägers erzählt habe, anstatt vom Einbruch in das Restaurant «Q.________». Die Beschuldigte gab an, sie sei auch recht schockiert gewesen. Ihre eigene Aus- sage stimme. Sie habe die Aussage von E.________ nicht verstanden. Diese habe psychische Probleme und Depressionen. Sie sei eines der Opfer des «HIV- Heilers». E.________ habe ihr gesagt, sie könne sich überhaupt nicht mehr kon- zentrieren. Der Privatkläger habe in seinem Kleiderschrank unter den Pullis kleine, teils aber auch grosse Geldbeträge versteckt gehabt. Manchmal seien es nur ein paar hun- dert Franken gewesen, die höchste Summe sei ca. CHF 60‘000.00 gewesen, sie wisse es aber nicht mehr genau. Sie wisse nicht, warum er das Geld zu Hause ver- steckt habe, anstatt es zur Bank zu bringen. Sie habe ihn nie danach gefragt. Sie selber bringe ihr Geld auch nicht zur Bank, deshalb sei ihr das nicht fragwürdig er- schienen. Sie wisse nicht, wie viel Geld sich zu dieser Zeit in der Sparsau befunden habe. Sie habe auch keine Ahnung, wofür das Geld gedacht gewesen sei, welches der Privatkläger in der Sparsau aufbewahrt habe, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht 23 mehr mit ihm zusammen gewesen. Sie wisse nicht, wie man die Sparsau habe öff- nen können. Dass der Versicherungsvertreter AA.________ in seiner Einvernahme vom 25. No- vember 2016 ihre Aussagen relativ vehement bestritten habe, habe sie nicht erwar- tet. Sie könne dies im Nachhinein aber nachvollziehen. Schliesslich bestätigte die Beschuldigte noch einmal die Geschichte mit dem Re- volver. Als der Privatkläger gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie eine Waffe habe, die auf ihn registriert sei, habe sie das verstanden und den Revolver zurück- gegeben. 10.7.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2018 (pag. 323 ff.) Auf Frage, in welchem Zeitraum sie einen Badge und einen Schlüssel zum Restau- rant «Q.________» gehabt habe, meinte die Beschuldigte, sie habe die Schlüssel gehabt, bis sie sich im Februar [2012], nach dem Valentinstag, vom Privatkläger getrennt habe. Ca. eine Woche später habe sie ihm die Schlüssel zurückgeben müssen. Zuvor habe sie Schlüssel gehabt, da sie im November, Dezember [2011] und Januar [2012] abends jeweils noch im Restaurant «Q.________» gearbeitet habe. Die Beschuldigte blieb dabei, dass sie den Badge während des Spitalaufenthalts des Privatklägers im Sommer 2013 von der Mutter des Privatklägers erhalten habe. Dass diese behaupte, ihr nie einen Schlüssel zum Restaurant «Q.________» ge- geben zu haben, mache sie «sprachlos». Sie sei nicht mehr sicher, wem sie den Schlüssel damals dann wieder zurückgegeben habe, glaublich dem Privatkläger. Im Herbst 2012 habe sie keinen Badge zum Restaurant «Q.________» gehabt. Die nächtliche Exkursion mit C.________ ins Restaurant habe ungefähr zwischen Ende Dezember 2011 und anfangs Februar 2012 stattgefunden, bevor sie und der Privatkläger sich getrennt hätten. Damals habe sie den Badge zum Restaurant noch gehabt, da sie noch dort gearbeitet habe. Es habe sie schockiert, dass C.________ zunächst ausgesagt habe, dass dieser nächtliche Ausflug sich kurz, ca. einen Monat vor dem Diebstahl im Restaurant «Q.________» zugetragen habe. Es sei interessant, dass Herr C.________ diese Aussage dann vor Gericht geän- dert habe. Sie habe den nächtlichen Ausflug zunächst nicht zugegeben, weil sie wahrscheinlich nicht gut zugehört habe. Sie habe gedacht, sie werde gefragt, ob sie noch reingegangen sei, nachdem sie nicht mehr mit dem Privatkläger zusam- men gewesen sei. Einen Schlüssel zur Wohnung in der Liegenschaft N.________ habe sie nur bis zur Trennung vom Privatkläger gehabt, nur solange sie dort gewohnt habe. Es sei ge- logen, dass C.________ ihr nach ihrem Auszug einen Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers zurückgegeben habe. Sie wüsste auch nicht, warum er dies hätte tun sollen. Er habe wegen den Hunden schon einen Schlüssel gehabt, ihr diesen aber nie gegeben. Sie wisse ganz sicher, dass sie ihren eigenen Schlüssel zur Woh- nung in der Liegenschaft N.________ dem Privatkläger zurückgegeben habe und zwar im Restaurant «Q.________», wann genau könne sie nicht mehr sagen. 24 An Ostern 2013 habe sei sie durch den «Haupteingang» ins Treppenhaus der Lie- genschaft N.________ gelangt. Welcher Tag es genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe die Frau des Wirts gesehen, welche die Toilette geputzt habe. Es mache sie sprachlos und wütend, dass der Privatkläger behaupte, in ihrem Auto Schlüssel zu seinem PW und zu seiner Wohnung gefunden zu haben. Sie habe sich gefragt, weshalb er dies sage. Der Privatkläger habe nie Einkäufe für sie getätigt, auch nicht ausnahmsweise. Sie habe den Kiosk ca. im Mai [2012] vom Privatkläger übernommen. Sie höre zum ersten Mal, dass dem Privatkläger Geld aus dem Kiosk gefehlt haben soll. Es seien Kiosk-Einnahmen gewesen, welche sie C.________ zum Aufbewahren gegeben habe, bis sie ausgezogen sei. Sie habe das Geld nicht beim Privatkläger in der Wohnung aufbewahren wollen. Dieser habe diesbezüglich einen schlechten Ruf. Es habe sich um ca. EUR 2‘000.00 bis EUR 2‘500.00 plus ca. CHF 6‘000.00 bis CHF 8‘000.00 gehandelt, nicht um die hohen Beträge, die C.________ angege- ben habe. Sie habe immer auch mal wieder Geld holen müssen, um Rechnungen zu bezahlen. Auf Frage, ob sie sich erklären könne, weshalb C.________ sie so stark belaste, gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie sei gut mit diesem ausgekommen, bis sie mit ihrem neuen Partner zusammen gekommen sei. Da sei ihre Freundschaft irgend- wie beendet gewesen. Sie denke, dass er wohl mehr von ihr gewollt habe, als Freundschaft. Da es um den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers gegangen sei, habe sie Herrn F.________ gefragt, ob er noch etwas darüber wisse, dass C.________ die- sen Schlüssel gehabt habe. Sie selber habe nämlich noch gewusst, dass C.________ ihr nach dem Einbruch gesagt habe, er müsse dem Privatkläger den Schlüssel zurückgeben. Herr F.________ habe dies auch noch gewusst und sei bereit gewesen, dies auszusagen. Das Alibi mit Frau E.________ sei keine Schutzbehauptung. Sie wisse noch, dass C.________ am Tag nach dem Einbruch zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass bei «Rufname von B.________» eingebrochen worden sei. Frau E.________ sei auch dort gewesen, habe dies ja aber dann nicht bestätigt. Die Zeugin habe ihr gesagt, sie habe psychische Probleme und könne sich Sachen nicht merken. Für sie (die Beschuldigte) sei dies zunächst unbegreiflich gewesen, aber im Nachhinein verstehe sie es. Die Trennung vom Privatkläger habe schlussendlich sie vollzogen, nachdem der Privatkläger zugegeben gehabt habe, die andere Frau geküsst zu haben. Der Pri- vatkläger habe das problemlos akzeptiert und auch für sie selbst sei es kein Pro- blem gewesen, denn so etwas gehe gar nicht. Im April 2013 habe sie dann ihren jetzigen Partner kennengelernt. 10.8 Aussagen von C.________ 10.8.1 Einvernahme vom 17. Juni 2016 (pag. 12 ff.) Im Rahmen seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 17. Juni 2016 äusserte sich C.________ wie folgt: 25 Er wohne im zweiten Stock der Liegenschaft N.________ in Bern. Er pflege ein un- verändert gutes kollegiales Verhältnis zum Privatkläger. Aufgrund dieser Geschich- te habe es aber eine Zeit gegeben, während welcher er sich nicht mehr viel bei diesem gemeldet habe. Mit der Beschuldigten habe er ebenfalls ein gutes Verhält- nis gepflegt. Als das «Gstürm» losgegangen sei, habe er ihr geholfen. Er habe ihr auch beim Umzug geholfen. Nach ihrem Wegzug sei der Kontakt abgebrochen. Heute habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Beschuldigte habe nicht ausstehen können, dass der Privatkläger sich mit einer anderen Frau getroffen habe. Sie habe sich bei ihm heftig darüber beschwert. Sie habe ihm gesagt, dass sie dem Privatkläger schaden wolle und so lange in der gemeinsamen Wohnung bleiben werde, wie es nur gehe. Der Privatkläger habe oft die Tageseinnahmen in seinem Hosensack gehabt. Die Beschuldigte habe ihm das Geld weggenommen, während er geschlafen habe. Anschliessend sei sie zu ihm (C.________) gekommen und habe mit dem Geld vor seiner Nase herumgewedelt. Er habe dies dem Privatkläger damals nicht gesagt, er frage sich heute auch, wie- so. Er sei damals mit dem, was der Privatkläger gemacht habe, nicht einverstanden gewesen. Er habe der Beschuldigten aber immer gesagt, dass sie aufhören solle und dass alles herauskommen werde. Zum Diebstahl im Restaurant «Q.________» könne er eigentlich nichts sagen. Der Privatkläger habe ihn damals einfach angerufen und ihm mitgeteilt, dass eingebro- chen worden sei. Er habe der Beschuldigten entgegen ihrer Aussage niemals ge- sagt, dass der Privatkläger den Diebstahl im Restaurant «Q.________» inszeniert habe. Als die beiden noch seine Nachbarn gewesen hätten, hätten die Beschuldigte und der Privatkläger mit ihm den Wohnungsschlüssel ausgetauscht gehabt. Ab und zu habe er die Hunde Gassi geführt. Als sich die beiden getrennt hätten, habe er sei- nen Schlüssel zurückverlangt und den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers der Beschuldigten gegeben. Sie habe ihm ihrerseits seinen Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Er sei im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung des Privatklägers gewesen, bis die Beschuldigte ausgezogen sei, danach nicht mehr. Der Privatkläger sei über Ostern 2013 für vier Tage nach Mallorca gereist. Nach- dem er zurückgekommen sei, habe der Privatkläger ihn angerufen und ihm gesagt, dass ihm Geld im Betrag von CHF 3‘500.00 fehlen würde. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er noch einen Wohnungsschlüssel von ihm besitze. Er habe geant- wortet, dass er diesen der Beschuldigten ausgehändigt habe und dass die Be- schuldigte ihm über Ostern ein Osternest vor die Tür gelegt habe. Ins Treppenhaus gelange man aber nur mit Schlüssel. Deshalb gehe er davon aus, dass die Be- schuldigte noch einen solchen besessen habe. Er denke, dass sie den Schlüssel, den er ihr zurückgegeben gehabt habe, nie dem Privatkläger übergeben habe. Der Privatkläger habe die Beschuldigte daraufhin mit dem Diebstahl konfrontiert. Laut dem Privatkläger habe diese die Hälfte des entwendeten Geldes bezahlen wollen, nachdem er ihr mit der Polizei gedroht habe. Die Beschuldigte habe zu da- mals den Kiosk des Privatklägers geführt. Letzterer habe dies eigentlich nicht ge- wollt, aber seine Mutter habe sich auf die Seite der Beschuldigten gestellt gehabt. 26 Der Privatkläger habe dann bemerkt, dass ihm Geld im Kiosk gefehlt habe. Der Privatkläger habe die Beschuldigte wiederum darauf angesprochen und habe sie gefragt, ob sie noch einen Schlüssel habe, was sie verneint habe. Der Privatkläger habe den Autoschlüssel der Beschuldigten genommen und sich zu ihrem Fahrzeug begeben. In der Mittelkonsole habe er einen Schlüsselbund gefunden, an welchem sich ein Auto- und ein Wohnungsschlüssel des Privatklägers sowie ein Ki- oskschlüssel befunden hätten. Der Privatkläger habe ihm das Ganze erzählt. Als er eines Tages geholfen habe, Waren auszuladen, habe der Privatkläger bemerkt, dass ein Portemonnaie gefehlt habe. Da habe er (C.________) gedacht, so jetzt ist fertig, und habe dem Privatkläger alles erzählt. Er habe die Beschuldigte nicht gesehen und könne deshalb nicht sagen, ob sie in der Wohnung des Privatklägers gewesen sei. Sie müsse aber fast einen Schlüssel gehabt haben, weil sie sonst nicht in das Gebäude gekommen wäre. Die Beschuldigte habe ihm einmal ein Couvert mit Geld gegeben als sie nach Mal- lorca gereist sei. Im Couvert hätten sich EUR 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 befun- den. Er bereue, dass er das Geld damals nicht dem Privatkläger gegeben habe. Das Geld müsse vom Kiosk und vom Privatkläger gewesen sein. Die Beschuldigte habe ihm dies aber nie so gesagt. Er denke, dass sie ihm (C.________) das Geld gegeben habe, weil sie angenommen habe, dass der Privatkläger danach suchen würde. Er habe ja auch Waren einkaufen müssen. Sie habe ihm nur einmal einen Geldbetrag gegeben. Angesprochen auf den nächtlichen Ausflug in das Restaurant «Q.________» mein- te C.________, die Beschuldigte habe ihm damals gesagt, dass sie dem Privatklä- ger schaden wolle. Sie habe ihn gefragt, ob er mit ihr rausgehen würde. Als Alibi habe sie die Hunde mitgenommen. Sie seien mit seinem Auto zum Restaurant ge- fahren. Die Beschuldigte sei ausgestiegen und habe sich mit dem Badge Zutritt verschafft. Sie habe ihm nicht genau gesagt, was sie dort gewollt habe. Er habe durch das Fenster beobachten können, wie die Beschuldigte alle Schubladen des Buffets durchsucht habe. Das müsse in der Zeit gewesen sein, als der Privatkläger und die Beschuldigte bereits getrennt gewesen seien, aber noch zusammengelebt hätten, ungefähr einen Monat vor dem Einschleichdiebstahl. Er traue der Beschuldigten zu, beide Diebstähle begangen zu haben. Sie könne sehr böse sein und habe damals auch der neuen Freundin des Privatklägers ge- droht. Dem Privatkläger traue er hingegen nicht zu, die Diebstähle begangen bzw. vorgetäuscht zu haben. Es könne sein, dass der Privatkläger ein paar Mal knapp bei Kasse gewesen sein, aber er habe ja immer zu seiner Mutter gehen können, welche ihm Geld gegeben habe. Es treffe allerdings zu, dass die Mutter dem Privatkläger den Geldhahn zu- gedreht gehabt habe, nachdem mit der Beschuldigten Schluss gewesen sei. Die Mutter des Privatkläger habe Angst gehabt habe, dass letzterer der Beschuldigten den Kiosk wegnehmen würde. 10.8.2 Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 18 ff.) Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2016 durch die regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland deponierte C.________ als Zeuge was folgt: 27 Er habe den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers der Beschuldigten zurück- gegeben, weil der Privatkläger nicht anwesend gewesen sei. Die Beschuldigte ha- be ihm gleichzeitig auch seinen Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Er habe der Beschuldigten beim Umzug geholfen, anschliessend hätten sie die Wohnungs- schlüssel ausgetauscht. Das sei ungefähr im Oktober 2012 gewesen, er sei sich aber nicht mehr sicher. Es sei jedenfalls kurz nach dem Umzug gewesen. Der Pri- vatkläger habe ihn nie auf den Wohnungsschlüssel angesprochen. Die Beschuldigte habe ihm ein Osternest vor die Wohnungstür gelegt. Das habe sie jedes Jahr so gemacht. Sie sei mit einem Schlüssel in das Haus gelangt. Er wisse nicht, mit welchem Schlüssel. Es sei richtig, dass die Beschuldigte ihm ein Couvert mit EUR 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 anvertraut gehabt habe. Er habe gewusst, dass es sich um das Geld des Privatklägers gehandelt habe. Während der Trennung habe die Beschul- digte bei ihm geklingelt und ihm gesagt, der Privatkläger werde büssen. Sie sei «recht aus dem Hüsli» gewesen, weil der Privatkläger eine andere Beziehung an- gefangen gehabt habe. Die Trennung sei unschön gewesen. Die Beschuldigte ha- be das Geld ihm (C.________) statt einer Bank gegeben, weil er eine Bezugsper- son für sie gewesen sei. Sie habe ihm das Geld für vier Tage gegeben. Der Privatkläger habe seine Tageseinnahmen immer in der Hosentasche aufbe- wahrt, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen und sich hingelegt ha- be oder duschen gegangen sei. Wenn der Privatkläger «dann wieder weg» gewe- sen sei, sei die Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, sie hätte wieder Geld. Sie habe das Geld genommen, um es für sich zu behalten. Er wisse nicht, wieso sie dies getan habe, vielleicht als Trotzreaktion oder aus Rache. Sie habe dies erst während der Trennung gemacht, von früheren solchen Aktionen wisse er nichts. Es sei richtig, dass er einmal zusammen mit der Beschuldigten in seinem Auto zum Restaurant «Q.________» gefahren sei. Der Privatkläger habe bereits geschlafen gehabt und die Beschuldigte habe als Alibi ihre Hunde mitgenommen. Sie seien vor dem Restaurant gewesen. Die Beschuldigte habe dieses betreten, anschliessend wieder verlassen und danach seien sie zurückgefahren. Der Privatkläger habe für seine neue Freundin ein Auto gekauft gehabt. Die Beschuldigte habe dies in den Unterlagen gesehen, welche sich im Restaurant befunden hätten. Er selbst sei auch kurz im Restaurant gewesen und habe dies deshalb mitbekommen. Ansons- ten sei er draussen mit den Hunden gewesen. Er habe nicht gesehen, ob die Be- schuldigte etwas mitgenommen habe. Sie habe Zugang zum Restaurant gehabt, da sie dort gearbeitet habe. Vielleicht habe sie aber auch den Schlüssel des Privat- klägers aus dessen Auto entwendet, der Privatkläger habe seinen Schlüssel «im- mer» im Auto aufbewahrt. Das alles habe sich vor dem Einbruch in das Restaurant «Q.________» abgespielt, «viel vorher». Er wisse, dass gegen den Privatkläger ein Verfahren wegen Versicherungsbetrugs laufe. Er sei bereit gewesen, das Ganze der Polizei zu erzählen. Es habe angefan- gen, als die Beschuldigte nicht mehr am Kiosk gearbeitet habe. Der Privatkläger sei einmal zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ihm Geld im Kiosk fehlen würde. 28 Er (C.________) habe nicht gewusst, ob die Beschuldigte einen Schlüssel gehabt habe. Deshalb habe er dem Privatkläger gesagt, was er von der Beschuldigten ge- wusst habe. Der Privatkläger habe die Beschuldigte «dann einmal» gestellt und ge- fragt, ob sie einen Schlüssel habe, was die Beschuldigte verneint habe. Der Privat- kläger habe dann einen Schlüssel in ihrem Auto gefunden. Er wisse vom Privatklä- ger, dass sich der Schlüssel im Seitenfach des Autos der Beschuldigten gefunden habe. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Auf Frage, ob er noch etwas ergänzen wolle, führte C.________ aus, als der Pri- vatkläger von Mallorca zurückgekehrt sei, habe dieser ihn angerufen und gesagt, ihm fehle Geld. Da habe er eins und eins zusammengezählt. Da die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ein Osternest vor seine Tür gelegt gehabt habe, sei er davon ausgegangen, dass sie die Wohnung betreten habe. Der Chinese, der dort wohne, habe dem Privatkläger ebenfalls erzählt, dass er die Beschuldigte gesehen habe. 10.8.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Septem- ber 2017 (pag. 197 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 äusserte sich C.________ folgendermassen: Er habe sich auf die Einvernahme überhaupt nicht vorbereitet. Er habe vor dieser und auch vor der letzten Einvernahme Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und habe sich mit ihm jeweils über die Vorwürfe gegen die Beschuldigte unterhalten. Sie hätten sich darüber unterhalten, was vorgefallen sei, dass er mit der Beschul- digten im Restaurant «Q.________» gewesen sei und dass diese über Ostern in der Liegenschaft N.________ gesehen worden sei. Auf Frage, warum er in seiner ersten Einvernahme vom 17. Juni 2016 nicht er- wähnt habe, das Restaurant ebenfalls betreten zu haben, als er an jenem Abend mit der Beschuldigten zum Restaurant «Q.________» gefahren sei, antwortete C.________, er habe dies dann der Staatsanwältin erzählt. Der Polizei habe er es nicht gesagt, weil er auch noch die Hunde der Beschuldigten gehabt habe. Letztere habe ihn gefragt gehabt, ob er mit ihr mitkomme, damit es so aussehe, als ob sie mit den Hunden laufen gegangen wären. Er sei dann mit den Hunden ins Restau- rant gegangen, habe das Restaurant aber auch wieder mit den Hunden verlassen. Da sei «so viel miteinander» gewesen, er wisse nicht mehr wieso er dies nicht ge- sagt habe. Es stimme nicht, dass er die Beschuldigte am Morgen des 29. September 2012 über den Diebstahl im Restaurant «Q.________» informiert habe. Er wisse das nicht mehr. Er sei nicht bei der Beschuldigten zu Hause gewesen, um sie und eine ebenfalls anwesende Freundin über den Einbruch zu informieren. Er sei damals am Morgen zusammen mit einigen anderen Personen in das Restaurant «Q.________» gegangen, wo sie bis zum Mittag oder Nachmittag geblieben seien. Er habe den Wohnungsschlüssel nach dem Umzug der Beschuldigten dieser und nicht dem Privatkläger zurückgegeben, weil letzterer zu dieser Zeit in Mallorca ge- wesen sei. Er habe den Wohnungsschlüssel nach dem Umzug zurückgeben wol- len, damit dieser in der Wohnung gewesen sei. Die Beschuldigte habe noch einen 29 anderen Schlüssel zur Wohnung gehabt, so dass sie den von ihm (C.________) zurückerhaltenen Schlüssel später dem Privatkläger hätte geben können. Auf Frage, warum er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 17. Juni 2016 aus- gesagt habe, dass der Privatkläger seine Schlüssel in der Mittelkonsole des Autos der Beschuldigten gefunden habe, wohingegen er anlässlich seiner zweiten Ein- vernahme vom 2. November 2016 ausgesagt habe, es sei im Seitenfach gewesen, meinte C.________, das sei schon nicht ganz das gleiche. Er sei einfach im Auto gewesen, ob Seitenfach oder Mittelkonsole…der Privatkläger habe ihn ja dort ge- funden. Warum sich derselbe Widerspruch in derselben Reihenfolge auch in den Aussagen des Privatklägers finde, könne er sich nicht erklären. Sie hätten sich vor den Einvernahmen nicht abgesprochen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Beschuldigte entsprechend der Aussage der Mutter des Privatklägers, wonach die Tür zur Liegenschaft während der Öff- nungszeit des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants geöffnet gewesen sei, die Liegenschaft über Ostern 2013 auch ohne Schlüssel be- treten haben könnte, meinte C.________, das sei eben nicht so. Es sei zu Ein- brüchen gekommen, weswegen man beschlossen habe, die hintere Tür zu schlies- sen, damit alle Leute von vorne hereinkommen, ausser denjenigen mit einem Schlüssel. Das sei bereits vor Ostern 2013 eingeführt worden. «Dort» sei immer zu. Auf entsprechende Frage bestätigte C.________ schliesslich aber, dass die Be- schuldigte [auch ohne Schlüssel] durch das Restaurant in das Treppenhaus und damit zu seiner Wohnung habe gelangen können, sofern das Restaurant geöffnet gewesen sei. Er habe nicht mehrmals, sondern [nur] einmal höhere Geldbeträge von der Be- schuldigten zur Aufbewahrung erhalten, dies als die Beschuldigte nach Barcelona gegangen sei. Die Aussage der Beschuldigten vom 27. Mai 2016, wonach sie ihm das Geld anvertraut habe, weil sie dieses nicht in der Wohnung habe haben wollen, da der Privatkläger kein Geld gehabt habe, sei falsch. Er wisse ja, wie das Geld zusammen gekommen sei. In der Zeit, als die Beschuldigte noch keine neue Woh- nung gehabt habe, habe der Privatkläger die Einnahmen immer im Sack gehabt, als er heimgekommen sei. Sie habe ihm das Geld aus dem Sack genommen, als dieser am Duschen gewesen sei und kaum sei er weggewesen, habe sie bei ihm (C.________) geklingelt und das Geld dabei gehabt. Dies sei mehrmals vorge- kommen. Sie habe ihm dieses Geld nicht zur Aufbewahrung gegeben, sondern ein- fach nur gezeigt. Der Privatkläger habe sich zu dieser Zeit nie beklagt, dass ihm Geld abhanden komme. Dies habe dieser erst später getan, als das ganze «Gstürm» losgegangen sei. Da habe der Privatkläger gesagt, dass er schon den Eindruck gehabt hätte, dass ihm ab und zu Geld gefehlt habe. 10.9 Aussagen weiterer Personen 10.9.1 Einvernahme von D.________ vom 25. November 2016 (pag. 23 ff.) D.________, die Mutter des Privatklägers, wurde am 25. November 2016 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeugin einvernommen. Sie gab an, sie stehe heute in keinem Verhältnis mehr zur Beschuldigten. Als diese noch mit ihrem Sohn, dem Privatkläger, liiert gewesen sei, hätten sie die Beschul- 30 digte sehr gern gehabt. Seit der Trennung habe sie die Beschuldigte nicht mehr gesehen. Der Privatkläger sei 2013 sechs Monate lang im Spital gewesen, bis Ende Dezem- ber. Es sei nicht wahr, dass sie der Beschuldigten in dieser Zeit Schlüssel und Badge zum Restaurant «Q.________» gegeben habe. Sie selber habe erst 14 Ta- ge vor Abgabe des Restaurants einen Schlüssel bekommen. Sie habe der Be- schuldigten diesen Schlüssel auch nicht in jenen 14 Tagen gegeben. Es treffe zu, dass jedermann ins Haus gekonnt habe, wenn das sich in der Liegen- schaft N.________ befindliche Restaurant geöffnet gewesen sei. Die Mieter hätten abschliessen müssen. Die Gäste hätten den gleichen Eingang benutzt, man gelan- ge dort ins Treppenhaus und dort hätten auch die Kunden hinein gehen können. Wenn das Restaurant geschlossen habe, sei auch die Haustür geschlossen wor- den. Heute sei die Haustür zu, da viele Gäste gegangen seien, ohne zu bezahlen. Nun müssten sie vorne durch. Der Haupteingang für das Restaurant sei auf der Strassenseite. Auf der linken Seite habe es auch zwei Eingänge zum Restaurant und zum Speisesaal. Der dritte Eingang sei derjenige, welcher ins Treppenhaus führe, dort gelange man in die Wohnungen. 10.9.2 Einvernahme von E.________ vom 25. November 2016 (pag. 29 ff.) E.________ wurde aufgrund der Aussage der Beschuldigten, wonach sie in der Tatnacht bei ihr gewesen sei, am 25. November 2016 durch die regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, sie und die Beschuldigte seien Freundinnen. Den Privatkläger kenne sie nur als Ex-Partner der Beschuldigten. Letztere habe ihr erzählt, dass sie ein Verfahren mit dem Privatkläger habe und dass sie (E.________) aussagen ge- hen müsse, was sie noch wisse. Sie erinnere sich nicht mehr an die Daten. Sie wisse nur noch, dass sie damals viel mit der Beschuldigten zusammen gewesen sei. Diese habe damals eine neue Wohnung gehabt und sich davor gefürchtet, alleine dort zu schlafen. Deshalb sei sie oft bei der Beschuldigten gewesen, z.B. zum Fernsehen. Als sie einmal am Morgen nach Hause habe gehen wollen, sei ein Kollege der Beschuldigten namens «Rufname von C.________» [C.________] vorbeigekommen und habe erzählt, dass am Abend zuvor eingebrochen worden sei. Sie habe sich gedacht «Gott straft sofort» und der Privatkläger habe das sicher selber verbockt. Dieser habe dauernd irgendetwas gehabt und sie habe gedacht, es geschehe ihm recht. Der Privatkläger habe der Beschuldigten das Herz gebrochen gehabt und letztere habe ihr leid ge- tan. Dieser «Rufname von C.________» sei ein Kollege des Privatklägers und auch ein Freund der Beschuldigten. Letztere habe immer viel erzählt von diesem «Rufname von C.________». Er sei auch nach der Trennung für sie da gewesen. Auf Frage, was denn «Rufname von C.________» genau gesagt habe, meinte E.________: «Dass letzte Nacht bei Herrn B.________ zu Hause eingebrochen worden sei». Der Privatkläger wohne über dem sich in der Liegenschaft 31 N.________ befindlichen Restaurants. Sie wisse keine Details über den Einbruch, nur noch die grobe Geschichte. Am Abend zuvor seien sie und die Beschuldigte Essen gegangen, sie hätten fern- gesehen und viel geredet. Danach habe sie in deren Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen und am Morgen sei «Rufname von C.________» gekommen. 10.9.3 Einvernahme von K.________ vom 20. Februar 2014 (im Verfahren PEN 15 335, pag. 38) K.________ wurde am 20. Februar 2014 als Auskunftsperson im Strafverfahren PEN 15 335 gegen den Privatkläger einvernommen. Er gab an, er habe das Gebäude, in dem sich das Restaurant «Q.________» sowie auch die L.________ AG befunden hätten, am 29. September 2012 um ca. 08:00 Uhr betreten. Im Restaurant sei er auf G.________, eine Servicefachangestellte, getroffen. Es habe eine aufgebrachte Stimmung geherrscht. G.________ habe ihm gesagt, dass die Brandschutztür des Restaurants, es handle sich um eine faltbare Schiebetür, aufgewuchtet worden sei. Später, als auch der Privatkläger vor Ort ein- getroffen sei, habe es geheissen, dass eingebrochen worden sei und dass diverse Löhne entwendet worden seien. Gemäss dem Privatkläger sei ihm ein Geldbetrag von CHF 15‘000.00 aus einer Schublade entwendet worden. Der Privatkläger habe ihm gegenüber mehrere Versionen geschildert, wie sich der Diebstahl zugetragen haben könnte. Der Privatkläger habe angegeben zu glauben, dass sich jemand ab- sichtlich im Gebäude habe einschliessen lassen und sich anschliessend Zutritt zum Restaurant verschafft habe, oder auch, dass die Schiebetür mit angewandter Kör- perkraft aufgewuchtet worden sei. Er habe dem Privatkläger anschliessend gesagt, dass er ihm diese Versionen nicht glauben würde. So hätte die Täterschaft das Re- staurant auch direkt verlassen können, da die Türen von innen her immer zu öffnen seien. Er habe dem Privatkläger auch gesagt, dass es kaum möglich sei, die Schiebetür mittels Körperkraft zu öffnen. Sie hätten diesen Vorgang anschliessend selber ausprobiert und es habe sich gezeigt, dass die Schiebetür kaum zu bewe- gen gewesen sei. Der Privatkläger habe anschliessend gesagt, dass er auch nicht wisse, wie sich die ganze Sache zugetragen haben könnte. Er (K.________) sei daraufhin in sein Geschäft gegangen und der Privatkläger habe seines Wissens die Polizei informiert. Im Verlauf des Tages sei es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Privatkläger und den Angestellten seines Restaurants gekommen. Der Privat- kläger habe dabei stets die Servicefachangestellte G.________ beschuldigt. Als er davon erfahren habe, habe er sich gedacht, dass er die Sache überprüfen wolle, und sich die Aufzeichnungen der Zutrittskontrolle angesehen. Dabei habe sich her- ausgestellt, dass der Badge des Privatklägers in der Tatnacht um 02:31 Uhr beim Haupteingang registriert worden sei. Der Privatkläger habe ihm gegenüber ange- geben, dass sich niemand in das Gebäude begeben habe und dass G.________ das Gebäude zuletzt verlassen habe. Er (K.________) habe bereits damals ge- wusst, dass dies nicht sein könne, dem Privatkläger gegenüber aber nichts er- wähnt. Für das Restaurant «Q.________» habe es ungefähr fünf Badges gegeben. Jeder Badge sei auf eine Person registriert gewesen, darunter auch einer (und nur einer) 32 auf den Privatkläger. Der Privatkläger habe nicht gewusst, dass es eine Zugangs- aufzeichnung gegeben habe. Nach dem 29. September 2012 sei das Thema für den Privatkläger abgeschlossen gewesen, dieser habe ihm gegenüber nie mehr etwas darüber gesagt. Ob der Pri- vatkläger den Vorfall wie angekündigt bei der Versicherung gemeldet habe, wisse er nicht. Er wisse aber vom Hörensagen, dass das Geld, welches in der Tatnacht aus dem Restaurant entwendet worden sei, durch die Mutter des Privatklägers er- setzt worden sei. Letzterer sei durch seine Mutter mehrfach finanziell unterstützt worden. 10.9.4 Einvernahme K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (pag. 194) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 wurde K.________ er- neut einvernommen und gab dabei als Zeuge Folgendes zu Protokoll: Er wisse, dass die Beschuldigte und der Privatkläger ein Paar gewesen seien. Sie hätten zwei Hunde gehabt, welche sich in ihrer Begleitung manchmal im Restau- rant «Q.________» aufgehalten hätten. Die Beschuldigte sei im Restaurant Re- staurant «Q.________» angestellt gewesen. Er könne nicht mehr sagen, für wie lange, ca. bis ein halbes Jahr vor dem Diebstahl. Wenn ein Badge auf den Namen der Beschuldigten registriert worden wäre, so müsste dies auf der Schlüsselliste ersichtlich sein. Er habe nichts von einem konkreten «Schlüssel-Gstürm» zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten mitbekommen. Er wolle einfach sagen, dass alle instruiert worden seien, dass die Badges genau aus solchen Gründen persönlich seien und nicht weitergegeben werden sollten. Er könne nichts dazu sagen, was mit dem Wohnungsschlüssel des Privatklägers passiert sei. 10.9.5 Einvernahme F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (pag. 192 f.) Auf Antrag der Beschuldigten wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch F.________ befragt. Er gab zu Protokoll, er kenne die Beschuldigte seit einigen Jahren, sie hätten zu- sammen im Restaurant «M.________» gearbeitet. Er und der Privatkläger seien Kollegen und seien manchmal zusammen in den Ausgang oder auf einen Geburts- tag gegangen. Er habe sich «nicht gross» auf die Hauptverhandlung vorbereitet. Er habe gedacht, dass er mit seiner Aussage vielleicht helfe. Die Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er sich erinnere, weil etwas im Restaurant «Q.________» ________ geklaut worden sei. Er habe damals im Bahnhof «M.________» gearbeitet. Einmal sei «Rufname von C.________» [C.________] dorthin gekommen. Dieser habe einen Schlüssel ge- habt und zur Beschuldigten und den anderen gesagt, dass er [C.________] immer noch einen Schlüssel von «Rufname von B.________» habe und diesen unbedingt zurückgeben müsse. Das müsse sich an einem Freitag oder Samstag abends ab- 33 gespielt haben, die Beschuldigte sei damals glaublich als Gast im Restaurant ge- wesen. Er habe sich weder mit dem Privatkläger noch mit der Beschuldigten über den Ein- schleichdiebstahl ins Restaurant «Q.________» unterhalten. Er sei «hintendran» im Gastgewerbe, «passiert ist passiert» und das sei «erledigt». «Rufname von C.________» sei meistens auch dabei gewesen. Beim Verlesen des Protokolls präzisierte F.________, er habe nur gehört, was passiert sei, aber er habe mit nie- mandem darüber gesprochen. Er habe erst an diesem Abend, d.h. an dem Abend, an dem C.________ erschienen sei und von dem Schlüssel gesprochen habe, vom Diebstahl erfahren, vielleicht ungefähr eine Woche später. Er wisse nicht, von was für einem Schlüssel C.________ gesprochen habe. Meistens habe man ja alle Schlüssel an einem Bund. Er habe mit dem Privatkläger oder der Beschuldigten auch nicht über den Diebstahl an Ostern 2013 in der Mietwohnung des Privatklägers gesprochen. Das habe er auch erst später erfahren, das habe er gar nicht gewusst. Dieser «Rufname von C.________» sei ein Freund des Privatklägers gewesen. Nachdem die Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten kaputt gegangen sei, habe er gemerkt, dass dieser kein sauberer Typ sei. Er («Rufname von C.________») sei zur Beschuldigten gegangen und er (F.________) habe ge- wusst, dass dieser nicht sauber sei. Er («Rufname von C.________») sei zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten hin und her gegangen und habe wohl ver- sucht, etwas mit der Beschuldigten anzufangen. Letztere habe aber nicht gewollt, weswegen C.________ zurück zur Freundschaft mit dem Privatkläger gegangen sei. Auf Frage, warum er sich im Jahr 2017 noch an ein Gespräch aus dem Jahr 2012 erinnern könne, meinte F.________, er könne sich noch an vieles erinnern, was im Restaurant gesprochen worden sei, das sei so wenn man im Gastgewerbe arbeite. Und dann sei auch noch die Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er sich an diese Geschichte erinnere und dann sei seine Erinnerung wieder ge- kommen. 10.9.6 Einvernahme von G.________ vom 27. Oktober 2014 (im Verfahren PEN 15 335, pag. 42 ff.) G.________, ehemals Servicefachangestellte im Restaurant «Q.________» gab am 27. Oktober 2014 im Verfahren gegen den Privatkläger zu Protokoll, sie erinne- re sich sehr genau an den Diebstahl im Restaurant «Q.________». Sie habe am darauffolgenden Morgen einen Anruf vom Privatkläger erhalten. Dieser habe etwas theatralisch und aufgelöst gesagt, «du glaubst nicht, was passiert ist», und sie auf- gefordert ins Restaurant «Q.________» zu kommen. Sie wisse noch genau, dass der Privatkläger sie mehrmals gefragt habe, ob sie am Vorabend nicht noch einmal zurück sei und ob sie sicher sei, alles abgeschlossen gehabt zu haben. Sie habe ihm dies bestätigt. Es sei ihr Ritual gewesen, zu prüfen dass alles richtig geschlos- sen gewesen sei. Es sei vorgekommen, dass die Falttür nicht richtig geschlossen habe und dann sei diese jeweils wie verkeilt gewesen und habe nicht mehr aufge- 34 stossen werden können. Ihr Bauchgefühl sei gewesen, dass der Privatkläger die Verantwortung auf sie habe abschieben wollen. Laut ihrer Agenda habe sie am Vorabend bis um 01:30 Uhr gearbeitet. Sie sei sich einigermassen sicher, dass der Privatkläger an jenem Abend auch schon vor ihr gegangen sei. Er sei regelmässig um ca. 23:00 oder 23:30 Uhr gegangen. Meis- tens habe sie ihm den grössten Teil des Umsatzes mitgegeben, da sie die Verant- wortung für das Geld nicht habe haben wollen. Sie hätten den Umsatz immer in ein Couvert stecken, ihre Namen draufschreiben, das Couvert zukleben und es zusammen mit dem Kassenstreifen in eine Schubla- de legen müssen. Das sei für sie ein Problem gewesen, da man diese Schublade nicht habe verschliessen können. Auf ihren Wunsch hin habe der Privatkläger des- halb eine abschliessbare Schublade mit einem Schlitz versehen, damit man am Abend das Couvert einfach dort habe hineinlegen können. Der Privatkläger habe immer sehr viel Geld in der Schublade gehabt, anstatt dieses in den Tresor zu tun. Als sie angefangen habe, im Restaurant «Q.________» zu arbeiten, habe sie den Badge erhalten und ihr Name sei dazu hinterlegt worden. Den Badge habe man aber nur gebraucht, wenn man vor den Kunden im Kaffee gewesen sei. Sobald der Laden geöffnet gehabt habe, habe man die Tür auch ohne Badge öffnen können. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses (Ende Februar 2013) hätten die Angestellten den Lohn nicht immer auf einmal ausbezahlt erhalten, sondern in Tranchen. Das habe sie komisch gefunden. 10.9.7 Einvernahme von G.________ vom 24. März 2015 (im Verfahren PEN 15 335, pag. 48 ff.) Am 24. März 2015 deponierte G.________ als Zeugin im Verfahren gegen den Pri- vatkläger, dass sie glaublich den Badge zum Restaurant «Q.________» ab und zu mit einer Arbeitskollegin, H.________, habe teilen müssen. Wer die Abendschicht gemacht habe, habe jeweils keinen Badge mehr gebraucht. Es sei aber nicht oft vorgekommen, dass der Badge geteilt worden sei. Dieser Badge sei ein kleines silbriges Teil, welches aussehe, wie eine Knopfbatterie. Der Privatkläger habe seinen Schlüsselbund oft auf der Theke liegen gelassen und sie habe diesen auf seine Anweisung hin etwa genommen, um mit den Hunden spazieren zu gehen. Sie wisse noch genau, wie sie in ihrem Badezimmer am Schminken gewesen sei, als der Privatkläger sie am Morgen nach dem Diebstahl angerufen habe. Sie habe seine Mitteilung, dass eingebrochen worden sei als einstudiert empfunden, wie ge- spielt. Der Privatkläger habe seine Partnerinnen jeweils mit in den Betrieb genommen und diese als «neue Chefin» vorgestellt. Sie seien jeweils beim Privatkläger eingezogen und hätten seinen Wagen benutzen dürfen. An selben Schlüsselbund sei auch der Badge gewesen, so dass sie diesen wohl auch hätten brauchen können. Sie wis- sen von sicher zwei solchen Partnerinnen, die auch im Betrieb mitgearbeitet hätten. In der Zeit des Diebstahls habe es auch eine solche Frau asiatischer Herkunft ge- geben. 35 10.9.8 Einvernahme von H.________ vom 24. März 2015 (im Verfahren PEN 15 335, pag. 69 ff.) H.________, die von G.________ erwähnte Arbeitskollegin, gab am 24. März 2015 im Verfahren gegen den Privatkläger als Zeugin zu Protokoll, sie habe ca. vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 im Restaurant «Q.________» gearbeitet. Laut ihrer Agenda habe sie am Wochenende des Diebstahls nicht gearbeitet, sie sei aber mit ihrem Sohn am Samstagvormittag zur L.________ AG für ein Ge- schenk schauen gegangen. Nachdem sie etwas gekauft hätten, seien sie rüber ins Restaurant «Q.________» gegangen, um etwas zu trinken. Es sei ein «Aufstand» gewesen. Man habe ihr gesagt, es sei eingebrochen worden. Der Privatkläger habe die Abrechnung immer in ein Couvert getan und dieses aus Sicherheitsgründen am Abend mitgenommen, damit nicht soviel Geld im Betrieb herumgelegen habe. Sie sei deshalb erstaunt gewesen, als der Privatkläger ihr an jenem Samstagvormittag gesagt habe, dass er CHF 8‘000.00 in der Kasse gehabt habe. Das mit dem Badge sei immer ein bisschen ein «Hin und Her» gewesen. Anfäng- lich hätten eine «V.________» sowie G.________ einen Badge gehabt. Später ha- be sie den Badge von dieser «V.________» übernommen. Sie habe ihren Badge aber auch mal der Küchenhilfe «U.________» oder samstags der Aushilfe «W.________» abgeben müssen. Sie und G.________ hätten mit den erhaltenen Badges zu Herrn J.________ gehen und die Schlüssel auf ihre Namen codieren lassen müssen, sie seien nämlich nummeriert gewesen. Eigentlich hätten der Privatkläger, G.________ und sie selbst je einen eigenen Badge gehabt und alle hätten ihre Badges am Schlüsselbund getragen bzw. dazu geschaut. Am Samstag habe es einfach diese Ausnahme gegeben, aber sie habe immer darauf geachtet, den Badge zurück zu erhalten. Vielfach habe der Privatkläger den Frühdienst gemacht und sei so der Erste gewe- sen, der reingegangen sei. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Privatkläger nicht mehr mit der Beschuldig- ten zusammen gewesen, als der Einbruch gewesen sei. Der Privatkläger habe sei- ne Partnerinnen aber oft gewechselt und man habe nicht mehr gewusst, welche wann aktuell gewesen sei. Sie würde sagen, dass die Beziehung zur Beschuldigten etwa im August 2012 auseinander gegangen sei. Sie könne bestätigen, dass auch andere Frauen im Restaurant «Q.________» auf- gekreuzt seien. Diese seien teilweise als «Chefinnen» vorgestellt worden seien und hätten sich auch so aufgespielt. 10.9.9 Einvernahme von J.________ vom 24. März 2015 (im Verfahren PEN 15 335, pag. 76 ff.) J.________, Buchhalter der L.________ AG, sagte am 24. März 2015 als Zeuge im Verfahren gegen den Privatkläger aus, er erinnere sich, dass letzterer gekommen sei und gesagt habe, dass eingebrochen und Bargeld gestohlen worden sei, wel- ches er in irgendeiner Schublade gehabt habe. 36 Es habe ungefähr fünf Badges zur Eingangstür gegeben. Neben dem Bäcker hät- ten noch der Privatkläger und seine Angestellten einen Badge gehabt. Er könne nicht sagen, wer den Berechtigten die Badges ausgehändigt habe. Anfangs habe es eine Excel-Liste gegeben, auf der alle hätten unterschreiben müssen. Die Bad- ges seien nur farblich zu unterscheiden gewesen. Später habe er dann mal eine personifizierte Liste pro Schlüssel erstellt. Er habe alle Schlüssel eingesammelt und die Namen nachträglich erfasst. Die bei den Akten liegende Liste müsste somit stimmen. Die meisten Namen hätten mit dem Schlüssel übereingestimmt und es habe nur wenig korrigiert werden müssen. Im Restaurant «Q.________» seien die Badges wohl intern herumgegeben wor- den, dies könne er aber [belegmässig] nicht nachvollziehen. Es habe auch regel- mässig Wechsel im Personal gegeben. Er habe dies dem Privatkläger überlassen. Grundsätzlich könne er aber bestätigen, dass die unter den Nrn. 55, 59 und 60 aufgeführten Badges auch den genannten Personen (dem Privatkläger, G.________ und H.________) ausgehändigt worden seien. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sei nicht mehr kontrolliert worden, wer welchen Badge zurück- gegeben habe. 11. Beweiswürdigung 11.1 (Keine) Tatortspuren Bei keinem der beiden vom Privatkläger angezeigten Diebstähle fanden sich Spu- ren, welche nach Ansicht der Kammer klar auf ein gewaltsames Eindringen einer Täterschaft in die jeweiligen Räumlichkeiten hindeuten würden. Im Falle des Restaurant «Q.________» war gemäss den Aussagen des Privatklä- gers zwar die Brandschutztür (Falt- bzw. Schiebetür) vom Hausgang/Treppenhaus in den Restaurationsbereich einen kleinen Spalt weit offen, doch kam es offenbar gelegentlich vor, dass die mechanische Tür blockierte. Weiter war der Spalt offen- bar derart schmal, dass sogar noch Witze gemacht wurden, wer da durch passen könne. Schliesslich bedurfte es der vereinten Anstrengung mehrerer Männer, um die Brandschutztür ohne Schlüssel zu öffnen. Aus dem Anzeigerapport geht so- dann zwar – zumindest implizit – hervor, dass die Schublade im Buffet tatsächlich beschädigt war und somit abgeschlossen gewesen und mit Körperkraft geöffnet worden sein muss. Allerdings musste eine Täterschaft überhaupt erst in den Haus- gang/das Treppenhaus der Liegenschaft gelangen und es fanden sich keinerlei Spuren eines gewaltsamen Eindringens am Hintereingang. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Täterschaft – wenn es denn in der Nacht vom 29. Septem- ber 2012 überhaupt zu einem Diebstahl kam – sich entweder (wie ursprünglich an- genommen) einschliessen liess und die Brandschutztür aufwuchtete, was aller- dings aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands von vornherein höchst unwahr- scheinlich und im Falle der Beschuldigten als (alleine handelnde) Täterin geradezu ausgeschlossen erscheint. Oder aber die Täterschaft verschaffte sich – wie ange- klagt – mittels passender Schlüssel/Badges Zutritt zur Liegenschaft. Im Falle des erst Jahre später angezeigten Diebstahls aus der Wohnung des Pri- vatklägers über Ostern 2013 konnte die Polizei den Tatort gar nicht erst untersu- chen. Gemäss den Aussagen des Privatklägers fanden sich weder an der Woh- 37 nungstür noch im Innern seiner Wohnung typische Spuren eines Einbruchs. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen werden, dass die Täterschaft – falls dem Privatkläger über Ostern 2013 tatsächlich Geld aus seiner Küchenschublade und aus seinem Sparschwein entwendet worden ist – über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. Ausserdem deuten diese Umstände – immer unter der Prämisse, dass es über- haupt zu den Diebstählen kam – darauf hin, dass die Täterschaft in beiden Fällen ein gewisses Insiderwissen über den Aufbewahrungsort des Geldes gehabt hat. Diese Begebenheiten grenzen den Kreis möglicher Täterschaften ein. Die Be- schuldigte kann nur Teil dieses Kreises sein, falls sie direkt oder indirekt Zugang zu entsprechenden Schlüsseln bzw. Badges hatte. Tatortspuren, welche direkt für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden, liegen weder bezüglich des einen noch hinsichtlich des anderen angezeigten Dieb- stahls vor. 11.2 Für den Zugang zum Restaurant «Q.________» verwendeter Badge/Schlüssel Aus dem Badge-Protokoll geht hervor, dass der auf den Privatkläger registrierte Badge Nr. 59 (# 2) am 28. September 2012 um 07:44 Uhr sowie am 29. September 2012 um 02:31 Uhr und um 08:23 Uhr benutzt wurde, um die hintere Eingangstür zu öffnen, von wo aus man mit einem zusätzlichen Schlüssel die Brandschutztür öffnen und so in das Restaurant «Q.________» gelangen konnte. Wie die Vorinstanz richtig festhält, decken sich die registrierten morgendlichen Zugänge mit den Aussagen des Privatklägers (und auch denjenigen von G.________), wonach er das Restaurant «Q.________» am Morgen immer als ers- ter und namentlich am Morgen des 29. September 2012 um ca. 08:00 Uhr betreten habe. Es ist damit nicht nur erstellt, dass es der auf den Privatkläger registrierte Badge mit dem Vermerk #2 war, mit welchem am 28. September 2012 um 07:44 Uhr so- wie insbesondere am 29. September 2012 um 02:31 Uhr die hintere Eingangstür zum Restaurant «Q.________» geöffnet worden war. Es ist darüber hinaus auch erwiesen, dass sich ein- und derselbe Badge am 28. Dezember 2012 um 07:44 Uhr und am 29. Dezember 2012 um 08:23 Uhr im Besitz des Privatklägers befand. Sodann ist erstellt, dass es in der Tatnacht – nach der abendlichen Schliessung des Restaurant «Q.________» (welche gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und von G.________ zwischen ca. 00:30 bis 01:30 Uhr erfolgte) bis zur Öffnung des Lokals durch den Beschuldigten um 08:23 Uhr – zu keinen wei- teren Zutritten am Hintereingang kam, ausser zu demjenigen des Bäckers ________. Letzterer benutzte den korrekterweise auf seinen Namen registrierten Badge, um Backwaren in den Hausgang zu stellen; er kommt als Täter unbestritte- nermassen nicht in Frage. Damit fallen Tatvarianten, bei welchen andere Badges als der auf den Privatkläger registrierte (und sich kurz vor und kurz nach dem Tatzeitpunkt auch bei ihm befind- liche) Badge verwendet worden wären, ausser Betracht. Es spielt mithin weder ei- ne Rolle, dass die Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt selbst einen Badge 38 zum Restaurant «Q.________» gehabt hatte, noch dass es einmal einen auf den Privatkläger registrierten Badge #1 gegeben haben muss, noch dass die im Tat- zeitpunkt vorhandenen Badges in einem gewissen Ausmass unter den Angestellten "zirkulierten" und möglicherweise äusserlich nicht zu unterscheiden waren. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger vor der Bege- hung der Tat – nach 07:44 Uhr am 28. September 2012 – seinen Badge samt Schlüssel für die Brandschutztür unbemerkt vorübergehend hätte entwenden und – vor ca. 08:00 Uhr am 29. September 2012 – auch wieder hätte zurücklegen müs- sen. Hierfür liegen keine objektiven Beweismittel vor. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, inwieweit diesbezüglich auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden kann. 11.3 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als widersprüchlich, stellenweise kaum nachvollziehbar und insgesamt wenig glaubhaft. Zunächst ist schlecht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger derart lange zuwar- tete, bis er die Beschuldigte konkret der Diebstähle im Restaurant «Q.________» und aus seiner Wohnung über Ostern 2013 belastete. Unmittelbar nach Feststellung des (angeblichen) Einbruch- bzw. Einschleichdieb- stahls in das Restaurant «Q.________» äusserte er weder gegenüber der Polizei noch gegenüber den Gebrüdern I.________ und K.________ einen konkreten Ver- dacht hinsichtlich der Täterschaft. Im Verlaufe des Tages verdächtigte er dann gemäss K.________ das Personal, namentlich die Servicefachangestellte G.________, was diese ebenfalls so empfand. Während dies angesichts des da- mals noch unklaren Vorgehens der Täterschaft noch einigermassen nachvollzieh- bar erscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger dann nicht spätestens nach dem angeblichen Auffinden seiner Schlüssel im Auto der Beschuldigten kurz nach Ostern 2013 den Verdacht äusserte, es könnte diese gewesen sein, welche in das Restaurant «Q.________» eingebrochen war. Auch als er rund ein Jahr später, am 26. Mai 2014, von der Polizei wegen Ver- dachts auf Versicherungsbetrug befragt wurde, sah er sich nicht veranlasst, die Beschuldigte ernsthaft des Diebstahls im Restaurant «Q.________» zu verdächti- gen. Vielmehr gab er zunächst wiederum an, er gehe davon aus, dass die Täter- schaft sich damals habe einschliessen lassen und so in das Restaurant gelangt sei; es sei nicht an ihm, den genauen Tathergang zu eruieren. Die Beschuldigte nannte er sogar als Person, die bestätigen könne, dass er in der Tatnacht zuhause gewe- sen sei. Erst nach Vorlage des Badge-Protokolls – der Privatkläger schien durch die im vorgehaltene Registrierung der Schlüssel-Nutzung überrumpelt – und nach Rücksprache mit seinem damaligen Anwalt, gab er an, es sei auch ein wenig die «Handschrift» seiner Ex-Freundin gewesen, diese habe ihm schon mehrmals Geld gestohlen. Gleichzeitig erwähnte er aber auch seine Geliebte im Zeitpunkt des Diebstahls sowie (implizit) eine Putzfrau sowie die Angestellten des Restaurant «Q.________» als mögliche Täterschaften, da nicht klar sei, wer wann welchen 39 Schlüssel gehabt habe. Obwohl er Gelegenheit hatte, weiteres beizufügen, schil- derte der Privatkläger hingegen nicht, dass er inzwischen angeblich herausgefun- den hatte, dass die Beschuldigte im Besitz seiner Wohnungs- und Autoschlüssel gewesen war uns somit auch Zugang zum Badge/Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt haben könnte. Er erwähnte auch nicht, dass er die Beschul- digte inzwischen auch verdächtigte, ihm über Ostern 2013 Geld aus seiner Woh- nung gestohlen zu haben. Seine damalige Schilderung, wonach sie ihn bereits mehrfach bestohlen habe, bezog sich gemäss seinen Angaben an der Berufungs- verhandlung vielmehr auf Beträge, welche sie wiederholt aus seinen Hosentaschen genommen gehabt habe, als sie noch zusammen gelebt hätten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte der Privatkläger erst auf Vorhalt hin, dass es sein könne, dass seine Ex-Freundin und heutige Be- schuldigte etwas mit dem Diebstahl im Restaurant «Q.________» zu tun haben könnte. Er begründete dies damit, dass es schliesslich nicht das erste Mal wäre, dass die Beschuldigte hinter sein Portemonnaie gegangen sei. Der Privatkläger erwähnte nun zwar, dass die Beschuldigte damals einen Schlüssel zu seiner Woh- nung gehabt und ihm wohl auch Geld aus seiner Wohnung gestohlen habe, kon- kreter wurde er diesbezüglich aber wiederum nicht. Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme am 26. Januar 2015 relativierte der Privatkläger seine Aussagen sogar wieder und erklärte, er wolle seine Ex-Freundin nicht in die Sache hineinziehen. Gleichzeitig widersprach er seiner früheren Aussa- ge und gab an, nie gesagt zu haben, sie könne für die Tatnacht seine Anwesenheit zuhause bestätigen. Und er betonte, er wolle nicht, dass daraus eine Riesensache gemacht werde. Stattdessen verwies er erneut auf die Putzfrau und auf seine da- malige Geliebte, welche ebenfalls gewusst hätten, wie man in das Restaurant «Q.________» reingekommen sei. Dass er die Beschuldigte erwischt habe, wie sie ihm einmal CHF 2‘500.00 gestohlen habe – was sich gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung auf den Diebstahl über Ostern 2013 bezog – erwähnte der Privatkläger bei der Einvernahme vom 26. Januar 2015 lediglich en passant. Obwohl dann am 4. Februar bzw. am 9. April 2015 ein Strafbefehl wegen Versiche- rungsbetrugs gegen den Privatkläger ergangen und die Akten dem Gericht über- wiesen worden waren, verging ein weiteres Jahr, bis er sich schliesslich am 8. April 2016 auf der Polizeiwache Kirchberg meldete, um konkret Anzeige gegen die Be- schuldigte wegen der Diebstähle aus dem Restaurant «Q.________» und aus sei- ner Wohnung zu erstatten. Auch wenn nicht gänzlich abwegig erscheint, dass der Privatkläger seine Ex- Freundin aufgrund der möglicherweise noch nachwirkenden Beziehung zunächst nicht anzeigen wollte, so hätte er doch spätestens nach Eröffnung des Verfahrens gegen sich selbst allen Grund gehabt, die sie belastenden Fakten auf den Tisch zu legen. Stattdessen wartete der Privatkläger weiter zu und es bedurfte angeblich der neuen Information seines Nachbarn C.________ anfangs März 2016 betreffend die gemeinsame nächtliche Exkursion in das Restaurant «Q.________» und der Ab- lehnung des Beweisantrags auf Einvernahme desselben in dem gegen ihn geführ- ten Verfahren, bis er am schliesslich am 8. April 2016 (endlich) Anzeige erstattete. Vom Zeitpunkt des angeblichen Einschleichdiebstahls in seine Wohnung über Os- 40 tern 2013 bis zur Anzeigeerstattung vergingen mithin über drei Jahre. Dies obwohl der Privatkläger gemäss seinen Angaben bereits kurz nach Ostern 2013 wusste, dass die Beschuldigte im angeblichen Tatzeitraum an seinem Domizil gesehen worden war und obwohl er kurz darauf seine Wohnungs- und Autoschlüssel in ih- rem Wagen aufgefunden haben will, womit sie indirekt den Zugriff auf Badge und Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt hätte. Was die angeblich im Auto der Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel anbelangt, erscheint wenig plausibel, dass der Privatkläger bis nach dem Diebstahl in seiner Mietwohnung über Ostern 2013 nicht bemerkt haben will, dass ihm ein Wohnungs- schlüssel fehlte. Mit der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dem Auszug der Privatklägerin genau darauf geachtet hätte, ihre Schlüssel zu seiner Wohnung zurückzuerhalten. Dass er sodann seit längerem einen von mindestens zwei Schlüsseln zu seinem Subaru vermisst habe, gab der Privatkläger auffälliger- weise erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll. Ebenfalls wenig einleuchtend ist, dass der Privatkläger bezüglich des Diebstahls im Restaurant «Q.________» weiterhin auf eine mögliche Täterschaft seiner damali- gen Geliebten, der Putzfrau oder von Dritten, welche sich möglicherweise hätten einschliessen lassen, verwies, obwohl ihm nach Vorlage des Badge-Protokolls klar gewesen sein muss, dass es sein Badge war, welcher in der Tatnacht um 02:31 Uhr benutzt worden war. Auffällig ist in Bezug auf diese Zugriffszeit, dass der Privatkläger angab, es sei manchmal vorgekommen, dass er nach dem Ausgang noch ins Restaurant etwas kochen gegangen sei. Damit deutete er implizit an, das Restaurant «Q.________» in jener Nacht möglicherweise selbst betreten zu haben, was seine gleichzeitige Aussage, in dieser Nacht sicher nicht dort gewesen zu sein, fraglich erscheinen lässt. Widersprüchlich sind die Aussagen des Privatklägers nicht nur hinsichtlich der Fra- ge, ob die Beschuldigte am 29. September 2012 noch bei ihm in der Liegenschaft N.________ gewohnt habe und seine Anwesenheit bezeugen könne. Auch in Be- zug auf die diversen Schlüssel ergaben sich Widersprüche. So gab der Privatkläger am 8. April 2016 an, dass er seinen Wohnungs- und Autoschlüssel in der Mittel- konsole des Wagens der Beschuldigten aufgefunden habe. Anlässlich der darauf- folgenden Einvernahme vom 2. November 2016 sagte er dann aus, der Schlüssel- bund habe sich im Seitenfach [der Autotür] befunden, woran er auch noch an der Berufungsverhandlung festhielt. Beim Auffinden seines Schlüsselbundes im Wagen der Beschuldigten müsste es sich für den Privatkläger allerdings um ein zentrales Ereignis gehandelt haben, nachdem er dadurch in seinem Verdacht, dass die Be- schuldigte über Ostern 2013 in seine Wohnung eingebrochen war, bestätigt worden wäre. Entsprechend emotional und einprägsam müsste dieser Moment für den Pri- vatkläger gewesen sein. Dass der erwähnte Widerspruch lediglich auf einem Miss- verständnis oder einer ungenauen Protokollierung beruht, erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, zumal Mittelkonsole und Seitentür zwei deutlich unterschiedliche Orte sind. 41 Auffällig ist zudem, dass der Zeuge C.________ in der gleichen Chronologie die gleichen widersprüchlichen Angaben zum Fundort der Schlüssel machte. Es trifft zwar zu, wenn vorgebracht wird, dieser sei nur Zeuge vom Hörensagen und es sei deshalb wenig erstaunlich, dass er die gleichen Aussagen gemacht habe, wie der Privatkläger. Dies erklärt allerdings nicht den Widerspruch betreffend den Fundort an sich und deutet auf eine gezielte Absprache der Aussagen hin. Die Schilderung des Moments des Auffindens der Schlüssel durch den Privatkläger erweist sich sodann als wenig emotional und auffällig flach. In diesem Zusammen- hang erstaunt auch, dass der Privatkläger die Beschuldigte zwar in der Folge zur Rede gestellt, sich aber mit deren Antwort, sie sei es nicht gewesen, einfach zu- frieden gegeben und auf eine Rückerstattung des gestohlenen Geldes ganz ver- zichtet haben will. Überhaupt erscheint die Darstellung des Privatklägers, wie er mittels einer List an den Autoschlüssel der Beschuldigten gekommen sein will, wenig schlüssig. Er konnte weder nachvollziehbar darlegen, weshalb er seinen Wohnungsschlüssel ge- rade im Auto der Beschuldigten vermutete, noch weshalb er ihr – wenn auch bloss ausnahmsweise – hätte Getränke für den Kiosk bringen sollen, nachdem die Be- schuldigte den Kiosk ja zu diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führte und der Privatkläger nichts mit dem Einkauf zu tun hatte. Die Widersprüche betreffen sodann nicht nur den Wohnungs- und Autoschlüssel des Privatklägers. In dem gegen ihn geführten Verfahren hatte der Privatkläger am 27. Oktober 2014 zunächst angegeben, den Badge zum Restaurant «Q.________» entweder bei sich zu Hause oder im Auto aufzubewahren. Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 2. November 2016 im Verfahren gegen die Beschuldigte sagte er dann aus, den Schlüssel «immer» in seinem Auto aufbewahrt zu haben. Es mag zutreffen, wenn vorgebracht wird, mit «immer» habe der Privatkläger bloss regel- mässig gemeint. Diese Ungereimtheit in seinen Aussagen kann aber auch dahin in- terpretiert werden, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit stärker belasten wollte, nachdem ihm bewusst geworden war, dass sie sich ansonsten allenfalls in seine Wohnung hätte einschleichen müssen, um an den Badge/Schlüssel zu ge- langen. Widersprüche ergeben sich des Weiteren in Bezug auf den Deliktsbetrag beim an- geblichen Diebstahl aus der Wohnung des Privatklägers über Ostern 2013. Sprach er am 26. Januar 2015 zunächst von CHF 2‘500.00 – was sich gemäss seinen obe- rinstanzlichen Aussagen auf den Diebstahl über Ostern bezog –, gab er am 8. April 2016 dann einen Deliktsbetrag von ungefähr CHF 3‘500.00 an, um schliesslich am 2. November 2016 von CHF 3‘000.00 zu sprechen. Einerseits wäre eine bessere Übereinstimmung des Deliktsbetrages zu erwarten. Andererseits erscheint auffällig, dass der Privatkläger anfänglich nur von Geld sprach, welches ihm aus einem nicht näher definierten Versteck entwendet worden sei. Dass sich dieses Versteck in der Küchenschublade befunden haben und insbesondere dass darüber hinaus auch das Sparschwein geplündert worden sei, gab er erst anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2016 zu Protokoll. 42 Zusammengefasst machen die Aussagen des Privatklägers einen eher konstruier- ten Eindruck. Sie enthalten zahlreiche Auffällig- und Merkwürdigkeiten, sind teilwei- se widersprüchlich und erscheinen insgesamt wenig schlüssig. Es ergeben sich deshalb erhebliche Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt. 11.4 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Auch die Aussagen der Beschuldigten sind nicht über alle Zweifel erhaben. So bestritt die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 27. Mai 2016 et- wa, an einem Abend mit C.________ zum Restaurant «Q.________» gefahren zu sein und etwas im Inneren geholt zu haben, und gab sich ungläubig: Sie wisse nicht, was sie hätte holen wollen, ob der Privatkläger das wirklich gesagt habe. Sie fügte zwar sogleich an, dass sie einmal im Restaurant «Q.________» gewesen sei, um zu sehen, ob der Privatkläger mit einer anderen Frau dort war, schilderte damit aber höchstens einen Teil der Geschichte (wobei allerdings anzumerken ist, dass nicht weiter nachgefragt wurde). Erst anlässlich der Einvernahme vom 2. Novem- ber 2016 gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, im Februar 2012 mit C.________ zum Restaurant gefahren und auf dem Computer Nachforschungen angestellt zu haben. Sie korrigierte ihre frühere Aussage zwar immerhin von sich aus. Ihre Be- gründung, wonach sie bei der ersten Einvernahme wegen diverser persönlicher Umstände den Kopf nicht ganz bei der Sache gehabt und gedacht habe, es gehe um die Zeit nach ihrer Trennung vom Privatkläger, überzeugt allerdings nicht rest- los. Weiter hatte die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme ausgesagt, keine Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt zu haben, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei. Auch diese Aussage korrigierte sie zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme von sich aus und gab an, sie habe doch Schlüs- sel zum Restaurant besessen, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewe- sen sei. Den Widerspruch konnte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (teilweise) damit erklären, dass sie nur bis zu der nach dem Valentinstag 2012 er- folgten Trennung vom Privatkläger Schlüssel zum Restaurant «Q.________» ge- habt habe, jedoch nicht in der nachfolgenden Zeit bis zu ihrem Auszug im Herbst 2012. Dennoch irritiert ihr anfängliches Bestreiten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme sogleich vom zeitlich offenkundig nicht weiter relevanten Sommer 2013 zu sprechen begann, als sie gefragt wurde, ob sie Schlüssel zum Restaurant «Q.________» besessen habe. Zudem finden sich in ihren Aussagen Wider- sprüche hinsichtlich der Frage, von wem sie während des damaligen Spitalaufent- halts des Privatklägers den Schlüssel/Badge erhalten haben will. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Beschuldigte an, der Privatkläger selbst habe ihr die Schlüssel gegeben, gemäss späteren Aussagen soll es dann die Mutter des Privat- klägers gewesen sein. Sowohl der Privatkläger als auch seine Mutter bestreiten, der Beschuldigten in dieser Zeit einen Schlüssel/Badge zum Restaurant «Q.________» gegeben zu haben, was angesichts der Tatsache, dass es sich da- bei um einen unwesentlichen Nebenschauplatz handelt, Fragen aufwirft. 43 Auffällig ist weiter, dass die Beschuldigte zum Beweis ihrer Unschuld in Bezug auf den Diebstahl im Restaurant «Q.________» eine Zeugin anrief, welche ihr Alibi nicht bzw. nur teilweise bestätigen konnte. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2016 hatte die Beschuldigte angegeben, sie sei am fraglichen Abend mit ihrer Freundin E.________ in der Sauna gewesen und diese Freundin habe ganz sicher bei ihr übernachtet. Am Morgen sei C.________ vorbeigekommen und habe erzählt, es sei in das Restaurant «Q.________» eingebrochen worden, man munkle der Privatkläger sei es selbst gewesen. Die angerufene Zeugin bestätigte zwar, damals oft mit der Beschuldigten zusammen gewesen zu sein und bei dieser übernachtet zu haben. Auch gab sie an, eines Morgens sei C.________ gekom- men und habe erzählt, dass am Vorabend bzw. in der Nacht eingebrochen worden sei. Nach Angaben der Zeugin sei allerdings nicht vom Restaurant «Q.________», sondern von einem Einbruch «bei B.________ zu Hause» die Rede gewesen. Zeit- lich einordnen konnte die Zeugin den Besuch von C.________ nicht mehr und sie erwähnte auch nicht, dass sie am Vorabend mit der Beschuldigten in der Sauna gewesen sei. Diese Widersprüche zu ihren eigenen Aussagen konnte die Beschul- digte nicht wirklich überzeugend auflösen. Insbesondere hatte sie – entgegen ihren späteren Erklärungsversuchen – anlässlich der früheren Einvernahme klar von ei- nem Saunabesuch just an jenem Abend gesprochen. An der Berufungsverhand- lung sprach die Beschuldigte sodann selbst von einem Einbruch «bei ‚Rufname von B.________‘», was sich auch auf die Wohnung in der Liegenschaft N.________ bezogen haben könnte. Relativierend muss allerdings hinsichtlich aller erwähnter Ungereimtheiten festge- halten werden, dass die Beschuldigte erst mehr als 3 ½ Jahre nach dem angebli- chen Diebstahl im Restaurant «Q.________» befragt wurde; die Zeugin E.________ sogar erst 4 Jahre danach. Es ist durchaus möglich, dass sich die Be- fragten schlicht nicht mehr an alles (richtig) erinnern konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigte ange- sichts der plötzlich an sie herangetragenen Vorwürfe angeblich bloss nach Perso- nen gesucht haben will, welche sie unterstützen könnten. Es ist allerdings anzu- nehmen, dass die Beschuldigte sich vorgängig durchaus auch inhaltlich mit den von ihr beantragten Zeugen über die damaligen Ereignisse austauschte. Insofern kann – in den Worten des Vertreters der Privatklägerschaft – tatsächlich in gewis- ser Weise von «montierten» Zeugen gesprochen werden. Dies bedeutete gleichzei- tig aber noch nicht, dass E.________ Falschaussagen machte, geschweige denn bewusst. Bei der Aussage von E.________ fällt beispielsweise auf, dass sie ihre Gefühle und Gedanken bei Erhalt der Nachricht betreffend Einbruch benennen konnte (sie habe sich gedacht, «Gott straft sofort» und es geschehe dem Privatklä- ger recht). Die Beschuldigte beschrieb ihrerseits eine ähnliche Reaktion der Zeu- gin, wobei unwahrscheinlich erscheint, dass solche Details in den Aussagen vor- gängig abgesprochen worden waren. Sodann könnte C.________ tatsächlich ge- sagt haben, dass «beim Privatkläger» bzw. bei «Rufname von B.________» einge- brochen wurde, damit jedoch das Restaurant «Q.________» gemeint haben, während die Zeugin auf einen Einbruch in die Wohnung schloss. Die Beschuldigte sagte immerhin von Anfang an aus, sie habe von ihrem Nachbarn von jenem Dieb- stahl erfahren. Bei der Zeugin handelt es sich zudem tatsächlich um ein Opfer des 44 sog. «Heilers von Bern» und es ist der Kammer bekannt, dass sich diese zu jener Zeit in einer schlechten psychischen Verfassung befand. Der von der Beschuldigten für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beantragte Zeuge F.________ macht mehr den Anschein eines instruierten Zeugen als E.________. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint wenig wahrschein- lich, dass sich ein im Gastgewerbe Angestellter derart detailliert an ein Gespräch zwischen Dritten erinnert, welches sich etliche Jahre zuvor ereignet haben soll, zumal ihn dieses nicht betraf. Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Be- schuldigte den Zeugen F.________ in dieser Hinsicht «montierte», um die Aussa- gen und die Rolle von C.________ in Zweifel zu ziehen. Zu beweisen ist dies aller- dings nicht. Anzumerken ist sodann, dass die Beschuldigte immerhin sofort eingestand, bei ih- rem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Herbst 2012 den Revolver des Privatklägers mitgenommen zu haben, auch wenn sie dies gleichzeitig eher klein- zureden versuchte. Sie verhehlte auch nicht, ihrem Nachbarn C.________ grösse- re Geldbeträge zur Aufbewahrung gegeben zu haben. Dass diese Beträge (aus- schliesslich) aus Kioskeinnahmen stammten, erscheint plausibel, nachdem es hei- kel gewesen wäre, vom Privatkläger gestohlene Gelder einer Person zur Aufbe- wahrung zu übergeben, welche (auch) mit dem Privatkläger befreundet war. Weiter thematisierte die Beschuldigte – auf den Diebstahl in der Wohnung über Os- tern 2013 angesprochen – auch von sich aus, dass sie wegen ihrer Anwesenheit in der Liegenschaft vom Privatkläger zur Rede gestellt worden sei, sie ihm aber ge- sagt habe, dass sie damals lediglich dem früheren Nachbarn wie immer ein Oster- nest vor die Tür gelegt habe. Wenngleich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass das unbestrittenermassen tatsächlich hingelegte Osternest lediglich als Alibi diente, erscheint es doch plausibel, dass die Beschuldigte dem (damals) noch eng mit ihr befreundeten C.________ tatsächlich bloss eine Freude machen wollte. Bezüglich der Schliessverhältnisse gab sie gleichbleibend an, keinen Schlüssel benötigt zu haben, um ins Treppenhaus zu gelangen. Die anderslautenden Aussa- gen des Privatklägers, seiner Mutter und des Zeugen C.________ erweisen sich als widersprüchlich. Und schliesslich mussten auch sie zugeben, dass man jeden- falls bei geöffnetem Restaurant keine Schlüssel benötigt habe. Dass das Restau- rant am Ostersonntag angeblich geschlossen war, schliesst sodann nicht aus, dass die Beschuldigte das Osternest an einem der anderen Tage des Osterwochenen- des gebracht haben könnte. Es bleibt schleierhaft, weshalb der Tatzeitraum in der Anzeige und in der Anklageschrift auf den Sonntag, 31. März 2013, eingegrenzt wurde. Die Beschuldigte bestritt des Weiteren wiederholt und gleichbleibend, nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft N.________ noch einen Schlüssel zur Wohnung (und zum Auto) des Privatklägers besessen zu haben. Ihre Aussage, wonach sie den Wohnungsschlüssel kurz nach ihrem Auszug dem Privatkläger zurückgegeben ha- be, erscheint jedenfalls lebensnah. Lebensfremd ist hingegen die Darstellung von C.________, wonach er der Beschuldigten nach ihrem Auszug noch einen Schlüs- sel zur Wohnung des Privatklägers ausgehändigt habe. Die Beschuldigte brachte 45 diesbezüglich schlüssig vor, dass dies ja keinen Sinn gemacht hätte, nachdem sie schon ausgezogen war. Ebenso konstant verneinte die Beschuldigte, dass der Privatkläger ihr zu einem späteren Zeitpunkt habe Getränke bringen wollen und bei dieser Gelegenheit Schlüssel zu seiner Wohnung und seinem Auto in ihrem Wagen gefunden habe. Dies mit der schlüssigen Begründung, dass der Privatkläger keinen Grund gehabt habe, ihr Getränke zu bringen bzw. in den Keller zu stellen, nachdem sie den Kiosk ja auf eigene Rechnung geführt und auch den Einkauf selbst erledigt habe. Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch gleichbleibend, dem Privatkläger ange- boten zu haben, die Hälfte des aus der Wohnung entwendeten Geldes zu bezah- len. Auch wenn ihre Aussagen zur Frage, ob der Privatkläger sie nun explizit nach der Hälfte des Geldes fragte, etwas widersprüchlich blieben, schilderte die Be- schuldigte in stimmiger, lebensnaher Weise, wie sie auf die Forderungen des Pri- vatklägers auf seine Geldknappheit zurückgeführt habe und erwidert habe, ob er noch «gebacken» sei. Dass beim Privatkläger zeitweise Geldknappheit herrschte, erscheint vor dem Hin- tergrund der Aussagen seiner ehemaligen Servicefachangestellten nicht völlig un- plausibel. Sie liesse sich auch mit dem temporären Zudrehen des «Geldhahns» durch die Mutter des Privatklägers erklären. Der Zeuge C.________ bestätigte in diesem Zusammenhang, dass letztere sich nach der Trennung des Privatklägers von der Beschuldigten (vorübergehend) auf deren Seite gestellt hatte. Darin könnte wiederum ein – wenn auch eher schwaches – Motiv des Privatklägers für einen Versicherungsbetrug gesehen werden. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, dass die Beschul- digte den Privatkläger relativ stark belastete, indem sie ihn des Versicherungsbe- trugs in anderen Fällen bezichtigte und angab, dass sie ihm zutrauen würde, auch die Diebstähle im Restaurant «Q.________» und aus seiner Wohnung erfunden bzw. inszeniert zu haben. Allerdings steht ein solcher Verdacht gegen den Privat- kläger auch von behördlicher Seite im Raum. Zudem erscheint beispielsweise ihre Schilderung des Vorfalls mit der Sonnenbrille spontan, detailliert und stimmig. Dass der Zeuge AA.________ als Versicherungsmakler nicht bestätigte, einen von ihm vermuteten Versicherungsbetrug des Privatklägers gedeckt zu haben, erstaunt im Übrigen nicht weiter. Dennoch gibt es zusammenfassend zu viele Fragezeichen, als dass vorbehaltlos auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden könnte. Auch ihre Aussagen erweisen sich als insgesamt nicht besonders glaubhaft. 11.5 Würdigung der Aussagen von C.________ Die Aussagen des Zeugen C.________ stützen grundsätzlich die Angaben des Pri- vatklägers, wobei er allerdings oftmals lediglich schilderte, was er von diesem gehört hatte. Seinen Aussagen kommt deshalb von vornherein ein beschränkter Beweiswert zu. Zweifel ergeben sich sodann hinsichtlich der Aussagemotivation des Zeugen. Es erscheint plausibel, dass C.________ sich in der Zeit nach der Trennung des Pri- 46 vatklägers von der Beschuldigten tatsächlich ein engeres Verhältnis zu letzterer er- hofft hatte und schliesslich enttäuscht war, als die Beschuldigte einen (anderen) neuen Partner fand. Seither steht der Zeuge klar auf Seiten des Privatklägers. Er machte über weite Strecken entsprechend einseitige Aussagen, welche die Be- schuldigte relativ offenkundig in ein schlechtes Licht rücken sollten. So beschrieb er diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2016 als komplizierte und hinterhältige Person, die u.a. nicht davor zurückgeschreckt habe, den schlafenden Privatkläger zu bestehlen und anschliessend mit dem gestohlenen Geld bei ihm zu prahlen. Sie sei könne sehr böse sein und er traue ihr zu, beide Einschleich- diebstähle begangen zu haben. Es kommt hinzu, dass sich auch in den Aussagen des Zeugen C.________ Wider- sprüche und Ungereimtheiten finden: So verschwieg er zunächst wesentliche Aspekte seiner eigenen Rolle bei der nächtlichen Exkursion mit der Beschuldigten in das Restaurant «Q.________» und stellte die Situation so dar, als habe er nicht gewusst, was die Beschuldigte dort gesucht hatte und als ob er lediglich der draussen wartende Fahrer gewesen sei. Später musste er dann zugeben, auch persönlich im Restaurant gewesen zu sein. Eine schlüssige Begründung für dieses Aussageverhalten konnte der Zeuge nicht geben. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten war er sogar Mitinitiator der Akti- on. Auch gab der Zeuge zunächst an, diese nächtliche Exkursion zum Restaurant «Q.________» habe ca. einen Monat vor dem Diebstahl im Restaurant stattgefun- den, während er später – nun übereinstimmend mit der Beschuldigten – aussagte, es sei «viel vorher» gewesen. Es scheint, als ob der Zeuge den Vorfall zunächst bewusst in die Nähe des 29. September 2012 hatte rücken wollen. Auch behauptete der Zeuge zunächst, die Beschuldigte habe nicht ohne Schlüssel zu seiner Wohnungstür gelangen können, um ihm über Ostern 2013 das Osternest hinzulegen. Auf späteren Vorhalt der Aussagen der Mutter des Privatklägers und mehrmalige Nachfrage musste er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich relativieren, dass sie durch das offene Restaurant auch ohne Schlüssel in das Treppenhaus habe gelangen können. In den Aussagen C.________s findet sich zudem der gleiche Widerspruch hinsicht- lich des angeblichen Fundorts der Schlüssel des Privatklägers – Mittelkonsole oder Seitenfach –, wie in den Aussagen des Privatklägers (vgl. die vorstehende Würdi- gung der Aussagen des Privatklägers). Dieser Umstand wie auch die Aussage C.________s, wonach der Privatkläger den Badge zum Restaurant «Q.________» «immer» in seinem Auto aufbewahrt habe, sprechen für eine inhaltliche Absprache der Aussagen zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge den genauen Aufbewah- rungsort dieses Badges hätte kennen, geschweige denn, sich nach über vier Jah- ren daran erinnern sollen. Gleichzeitig fällt auf, dass der Zeuge das angebliche Auffinden der Schlüssel im Auto der Beschuldigten in wesentlichen Details doch vom Privatkläger abweichend schilderte. C.________ gab zwar zunächst übereinstimmend mit diesem an, der 47 Privatkläger habe die Beschuldigte mit dem Diebstahl aus seiner Wohnung über Ostern 2013 konfrontiert. Laut dem Zeugen habe der Privatkläger aber dann auch noch bemerkt, dass ihm Geld im Kiosk gefehlt habe, was erst dazu geführt habe, dass der Privatkläger schliesslich in ihrem Wagen seine Auto- und Wohnungs- schlüssel gefunden habe. Zudem habe sich gemäss dem Zeugen auch noch ein Kioskschlüssel am aufgefundenen Schlüsselbund befunden. Der Privatkläger selbst hatte allerdings nie geltend gemacht, dass ihm – zum diesem Zeitpunkt, nach Ostern 2013 – Geld aus dem Kiosk oder ein Kioskschlüssel gefehlt hätten. Die Version des Zeugen ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigte den Kiosk zu diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führte. Als ihm dies vorgehal- ten wurde, konnte C.________ seine Aussagen nicht erklären. Offenkundig wird die nicht schlüssige zeitliche Einordnung schliesslich, wenn der Zeuge angibt, die Beschuldigte habe nicht mehr beim Kiosk gearbeitet, als der Privatkläger auf ihn zugekommen sei und ihm erzählt habe, dass Geld im Kiosk fehlen würde, worauf der Privatkläger die Beschuldigte «dann einmal» gestellt und anschliessend die Schlüssel in ihrem Auto aufgefunden habe. Dies alles deutet auf eine inhaltlich schlechte Absprache der Aussagen mit dem Privatkläger hin. Auch in anderen Punkten erweisen sich die Aussagen des Zeugen als nicht schlüssig und lebensfremd. Wie bereits ausgeführt ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der Zeuge den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers nach dem Auszug der Beschuldigten an diese hätte zurückgeben sollen. Auffällig ist in diesem Zu- sammenhang im Übrigen, dass er dem Privatkläger gegenüber laut dessen Aussa- gen geäussert hatte, «gottefroh» zu sein, im Zeitpunkt des Diebstahls über Ostern 2013 keinen Schlüssel zu dessen Wohnung mehr gehabt zu haben. Ebenfalls nicht einleuchtend ist, weshalb der Zeuge den Privatkläger nicht früher (vollumfänglich) informierte, obwohl er schon länger von Diebstählen der Beschuldigten aus den Hosentaschen des schlafenden Privatklägers gewusst und auch vermutet haben will, dass es sich bei den ihm zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträgen (min- destens teilweise) um Diebesgut handelte. Spätestens nachdem die Beschuldigte im April 2013 mit ihrem neuen Partner zusammenkam, hatte der Zeuge keinen Grund mehr, die Beschuldigte in irgendeiner Weise zu schützen. Zusammenfassend erweisen sich die die Aussagen des Zeugen C.________ als widersprüchlich und wenig schlüssig. Sie erfolgten einseitig zum Nachteil der Be- schuldigten und es bestehen deutliche Hinweise auf inhaltliche Absprachen mit dem Privatkläger. Auf die Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. 11.6 Würdigung der Aussagen der übrigen Personen Die Aussagen der ehemaligen Servicefachangestellten des Restaurant «Q.________», G.________ und H.________, sowie von K.________ (wie auch seinem Bruder I.________) erscheinen grundsätzlich glaubhaft, tragen jedoch we- nig zur Aufklärung des Sachverhalts bei. Festgehalten werden kann immerhin, dass diese Personen (zumindest implizit) angaben, sie würden dem Privatkläger einen fingierten Einbruch in das Restaurant «Q.________» zutrauen. Gleichzeitig darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass namentlich die Aussagen der Ser- vicefachangestellten dadurch motiviert gewesen sein könnten, nicht selbst in Ver- dacht zu geraten. 48 Die Zeugen E.________ und F.________ sind klar der Seite der Beschuldigten zu- zuordnen, weshalb sie mit grosser Vorsicht zu würdigen sind. Es kann aber nicht gesagt werden, die beiden Zeugen hätten zu Gunsten der Beschuldigten bewusst Falschaussagen gemacht. Auch muss es sich bei dem von E.________ nur teilwei- se bestätigten Alibi der Beschuldigten, die Nacht des 28./29. September 2012 mit dieser verbracht zu haben, nicht zwingend um eine Schutzbehauptung handeln. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ letztlich wenig hilfreich. Schliesslich helfen auch die Aussagen der Mutter des Privatklägers nicht weiter. Abgesehen von den Schliessverhältnissen der Liegenschaft N.________ lässt sich ihren Aussagen kaum Relevantes entnehmen. Sie stand zudem im Zeitpunkt ihrer Einvernahme (wieder) klar auf der Seite des Privatklägers. 11.7 Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassend kann als erstellt gelten, dass in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 im Restaurant «Q.________» eine geschlossene Schublade aufgewuchtet wurde, in welcher sich regelmässig Geld befand. Weiter ist erwiesen, dass am 29. September 2012 um 02:31 Uhr jemand mit dem Badge des Privatklä- gers den Hausgang/das Treppenhaus der Liegenschaft P.________strasse betrat. Sodann ist erstellt, dass derselbe Badge sich (noch) am Morgen des Vortags und auch (wieder) am Morgen nach dem angeblichen Diebstahl im Besitz des Privat- klägers befand. Schliesslich ist erwiesen, dass die Beschuldigte sich über Ostern 2013 im Treppenhaus der Liegenschaft N.________ aufgehalten und C.________ ein Osternest vor die Wohnungstür gelegt hatte. Im Übrigen ist die Beweislage dürftig, auch wenn der mögliche Täterkreis – unter der Prämisse, dass der Privatkläger überhaupt bestohlen wurde und die Täter- schaft sich mit Hilfe von Schlüsseln Zugang zu den jeweiligen Lokalitäten ver- schaffte – begrenzt erscheint. Aufgrund der zweifelhaften Aussagen der direkt Be- teiligten blieb Vieles undurchsichtig. Dies ist auch auf das Verhalten des Privatklä- gers zurückzuführen, welcher die Beschuldigte erst sehr spät, unter dem Eindruck des gegen ihn selber laufenden Verfahrens, überhaupt anzeigte. Die mit grosser zeitlicher Distanz zu den (angeblichen) Diebstählen gemachten Aussagen (sowohl der Parteien als auch der befragten Zeugen) ergeben ein sehr diffuses Bild. Es fin- den sich zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, sowohl in- nerhalb der Aussagen der einzelnen Personen, als auch mit Blick auf die Aussagen der übrigen Befragten. Die Beschuldigte und der Privatkläger haben spezifische, voneinander abweichende Aussageinteressen und die übrigen Personen sind je- weils der einen oder anderen Seite zuzuordnen, wobei auch Absprachen nicht ausgeschlossen werden können. Ein Delikt aus Eifersucht oder Rache ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. So problemlos, wie die Beschuldigte dies an der Berufungsverhandlung darzustellen versuchte, dürfte die Trennung vom Privatkläger für sie nicht gewesen sein. Sie gab denn auch zu, «verruckt» auf den Privatkläger gewesen zu sein und z.B. Mate- rial gegen seine neue Freundin gesammelt zu haben. Einschleichdiebstähle kön- nen jedoch kaum als typische Eifersuchts- oder Rachedelikte bezeichnet werden. 49 Im Übrigen ist z.B. nicht einsichtig, wieso die Beschuldigte neben Geld auch den Volvo-Schlüssel aus dem Restaurant «Q.________» hätte stehlen sollen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerschaft bilden die eher schwachen Indizien, welche für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen, we- der eine lückenlose Kette, noch fügen sie sich zu einem stimmigen Mosa- ik zusammen. Es bleiben vielmehr erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel. Deshalb muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass - sie am 29. September 2012 schon ausgezogen war und dem Privatkläger auch ihren eigenen Schlüssel zur Wohnung in der Liegenschaft N.________ schon abgegeben hatte; - die Beschuldigte von C.________ anlässlich ihres Auszugs keinen Zweit- schlüssel zur Wohnung des Privatklägers erhielt; - der Privatkläger nach Ostern 2013 weder einen Wohnungs- noch einen Auto- schlüssel im Wagen der Beschuldigten fand; - die Beschuldigte mithin keine Schlüssel des Privatklägers zurückbehalten hatte; - sie folglich in der Nacht vom 28./29. September 2012 keinen Zugang zu dessen Auto hatte, wo sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise Schlüssel und Badge zum Restaurant «Q.________» befanden; - die Beschuldigte über Ostern 2013 auch keinen Zugang zur Wohnung des Pri- vatklägers hatte; - wobei sie für das Hinlegen des Osternests keinen Schlüssel brauchte, da sie durch das geöffnete Restaurant in das Treppenhaus gelangen konnte. Damit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht erwiesen. Auch lassen die Beweismittel keinen Schluss auf ein alternatives Vorgehen der Be- schuldigten zu, etwa indem diese am 29. September 2012 noch in der Liegenschaft N.________ gewohnt und so direkten Zugang zu dem sich in der Wohnung oder dem Auto des Privatklägers befindlichen Badge/Schlüssel gehabt hätte. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob der Anklagegrundsatz diesfalls eine Verurteilung zulas- sen würde. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es überhaupt zu den angezeigten Diebstählen im Restaurant «Q.________» und in der Wohnung des Privatklägers kam. 12. Fazit Die Beschuldigte ist – zumindest in dubio pro reo – freizusprechen. III. Zivilpunkt Bei diesem Beweisergebnis ist die Zivilklage abzuweisen (Art. 126 Abs. 1. lit. b StPO). Die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz gemäss Art. 41 OR sind nicht gegeben. 50 Für die Beurteilung der Zivilklage werden angesichts des minimalen darauf entfal- lenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. IV. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten erster Instanz (CHF 6‘264.00, inkl. CHF 800.00 für die schriftliche Begründung) vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während die Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich obsiegt, unterliegt der berufungsführende Privatklä- ger mit seinen Anträgen gänzlich. Er hat damit die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Sie werden mit der vom Privatkläger für die Verfahrenskosten geleisteten Si- cherheit von CHF 3‘000.00 verrechnet. Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschuldigte zudem Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachten Parteikosten gemäss den von Fürsprecherin X.________ eingereichten Kostennoten vom 8. September 2017 (CHF 7‘589.80 inkl. Auslagen und MWST) und vom 2. Mai 2018 (CHF 3‘432.55, inkl. Auslagen und MWST) lie- gen im Rahmen der Tarife von Art. 17 Abs. 1 lit. b (i.V.m. lit. f) der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheinen angesichts des in der Sache gebo- tenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses angemessen (Art. 42 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Während die in erster Instanz angefallenen Verteidigungskosten vom Staat zu tra- gen sind, sind die der Beschuldigten in oberer Instanz entstandenen Parteikosten in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. b StPO dem Privatkläger aufzuerlegen (BGE 139 IV 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 m.w.H.). 51 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen - am 29.09.2012 in R.________, z.N. von B.________ (DB: CHF 10‘020.00) - am 31.03.2013 in Bern, z.N. von B.________ (DB: CHF 3‘000.00) unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘264.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘589.80 für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern. II. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden B.________ auferlegt. Sie werden mit der geleisteten Sicherheit von CHF 3‘000.00 verrechnet. 2. B.________ wird verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 3‘432.55 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder in erster noch in oberer Instanz Kosten ausgeschieden. 52 IV. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin X.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt Y.________ 2. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin X.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Y.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI), Dispositiv so- fort zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident ________, zusammen mit den Akten PEN 15 335 Bern, 4. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Mai 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 53