428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Anliegen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. VII. Verfügungen