13 Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). VI. Kosten und Entschädigung