123), was sich straferhöhend auswirkt. Der drohende Führerscheinentzug ist strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte als E.________ für die F.________ verantwortlich und zur Ausübung seines Berufes auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Bis auf die Vorstrafe geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.