Im Übrigen lassen sich keine besonderen Beweggründe für sein Verhalten ausmachen. Der Beschuldigte schilderte die Beschilderung der Höchstgeschwindigkeiten sehr konkret und führte aus, dass sowohl rechts als auch links ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h vorhanden ist, wobei das rechte Schild in Kombination mit dem Ortsschild aufgeführt ist. Damit wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft (pag. 123), was sich straferhöhend auswirkt.