Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.01.2019, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 22). Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer Hauptstrasse um netto 17 km/h. Dabei handelte er fahrlässig. Er brachte vor, dass diese Strasse einen Schnellstrassencharakter aufweise und nicht einer klassischen Innerortsstrasse gleiche. Im Übrigen lassen sich keine besonderen Beweggründe für sein Verhalten ausmachen.