13. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für eine Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge bei einer Überschreitung von 16 bis 20 km/h innerorts bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Busse von CHF 400.00 vorsehen.