12. Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 56 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich einer einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, Hauptstrasse, schuldig gemacht. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft.