Indem der Beschuldigte die ausgewiesene Signalisation von 60 km/h nicht beachtete und die Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritt, handelte er fahrlässig. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. 12 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 17 km/h schuldig gemacht. V. Strafzumessung