27 SVG richtet sich an alle Strassenbenützer und Art. 32 Abs. 2 SVG gilt für Motorfahrzeugführer. Damit war der Beschuldigte verpflichtet, die Signalisation zu beachten. Der Beschuldigte schilderte selbst, dass sowohl rechts als auch links ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h vorhanden ist, wobei das rechte Schild in Kombination mit dem Ortsschild aufgeführt ist. Der Innerortscharakter war ebenfalls klar ersichtlich. Indem der Beschuldigte die ausgewiesene Signalisation von 60 km/h nicht beachtete und die Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritt, handelte er fahrlässig.