Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lassen könne. Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» würden den Innerund Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitslimite abgrenzen (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6). Der Beschuldigte überschritt diese signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h. Art. 27 SVG richtet sich an alle Strassenbenützer und Art.