Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn diese sowie die Strassenverhältnisse nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lassen könne.