27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen, worunter auch Geschwindigkeitsbeschränkungen fallen, zu befolgen. 11.2 Subsumtion Die Geschwindigkeit an besagter Stelle auf der Hauptstrasse in Tüscherz- Alfermée, Fahrtrichtung Neuenburg, wurde gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 22 und Art. 108 SSV auf 60 km/h beschränkt und signalisiert. Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn diese sowie die Strassenverhältnisse nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr.