32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren oder nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzeigungen sowie vor Bahnübergängen. Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat für alle Strassen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen, worunter auch Geschwindigkeitsbeschränkungen fallen, zu befolgen.