11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.