Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liegt bei zulässigen 60 km/h (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV) und liegt damit 10 km/h höher als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäss Art. 4a VRV. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt der Grund einer Abweichung von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht immer nur in der Verkehrssicherheit. Weitere Gründe können die Reduktion übermässiger Umweltbelastung oder die Verbesserung des Verkehrsablaufs sein. Vorliegend dürften ferner Massnahmen zur Verkehrsberuhigung massgebend sein, wie bereits aus dem Titel des Konzepts N5 linkes Bielerseeufer hervorgeht.