Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Abweichungen von allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a VRV zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion übermässiger Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs möglich sind (Art. 108 Abs. 1 SSV; pag. 55, S. 10 der Urteilsbegründung). Wie bereits in Ziffer 10.2 festgehalten, handelt es sich bei der fraglichen Strecke um einen Innerortsbereich. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liegt bei zulässigen 60 km/h (Art. 108 Abs. 5 Bst.